Architektenhonorar bei Sanierung: Ist das Honorar von 6800€ angemessen? Kosten, Planung & Vergleich
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 6800€ für eine umfangreiche Sanierung. Wichtige Aspekte sind die korrekte Honorarberechnung nach HOAI, die erbrachten Leistungsphasen (bis LP4) und das Bauüberwachungspotenzial des Planers. Es wird auch auf die Bedeutung einer vollständigen Ausführungsplanung hingewiesen.
⚠️ Wichtig/Achtung · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenhonorar bei Sanierung: Ist das Honorar von 6800€ angemessen? Kosten, Planung & Vergleich
wir möchten ein altes Haus "umfangreich" sanieren und haben dazu einen Architekten mit der Planung beauftragt. Das Gebäude wird teilweise abgerissen und neu aufgebaut, Wärmedämmung komplett, neue Fenster, Heizung, Wohnungslüftung, Bäder etc.
Abgemacht war, dass er die Planungsleistung bis zur Genehmigungsplanung (LPAbk. 4) erbringt.
Nun haben wir die Rechnung erhalten und sind schon etwas erstaunt über das Honorar, dass er verlangt: Netto: 6800 + 520 € für Statik + MwSt. macht insgesamt etwa 8800,-
Ich hätte jetzt gern mal eine zweite Meinung, ob das so gerechtfertigt ist oder nicht. Die veranschlagten Baukosten liegen bei 170.000 € netto (nach m³/DINAbk. berechnet).
Außerdem hat er nach der neuen HOAIAbk. 2009 abgerechnet, die Planung hat aber schon in 2008 begonnen. Bauantrag wurde im Oktober 2009 eingereicht.
Dazu kommt noch, dass wir schon ca. 1800 € für die Aufnahme des Gebäudes bezahlt haben, da keine alten Pläne mehr vorhanden waren. Diese Zeichnungen wurden als Basis für die Entwurfsplanung genutzt.
Wir möchten, dass der Architekt eine angemessene Bezahlung für seine Leistung bekommt, meint Ihr das passt alles so, wie er es abgerechnet hat?
Beste Grüße
Sally
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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KI-Analyse (GoogleAI): Architektenhonorar Sanierung: 6800€ OK?
Ich beurteile die Angemessenheit des Architektenhonorars anhand verschiedener Faktoren. Zunächst ist der Umfang der Sanierung entscheidend: Teilabriss, Neubau, Wärmedämmung, neue Fenster, Heizung, Lüftung und Bäder deuten auf eine umfangreiche Leistung hin.
Die genannten Baukosten von 170.000 € bis 200.000 € sind eine wichtige Basis für die Honorarberechnung. Das Architektenhonorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (LPAbk.), die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars ausmachen. Die Genehmigungsplanung und Entwurfsplanung sind wesentliche Leistungsphasen.
Ich empfehle, das Honorarangebot des Architekten detailliert mit den erbrachten Leistungen und den anrechenbaren Baukosten zu vergleichen. Eine Aufschlüsselung des Honorars nach Leistungsphasen sollte vorliegen. Prüfen Sie, ob die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Gebäudes, Pläne, Zeichnungen) vollständig abgedeckt sind.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie das Honorarangebot von einer unabhängigen Stelle (z.B. Verbraucherzentrale, Architektenkammer) prüfen, um sicherzustellen, dass es der HOAI entspricht und die erbrachten Leistungen angemessen berücksichtigt.
KI-Analyse (DeepSeek): Architektenhonorar Sanierung: 6800€ OK?
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenhonoraren für eine umfangreiche Sanierung mit Teilabriss und Neubau. Die Rechnung über 6.800 € netto zuzüglich 520 € für Statik und Mehrwertsteuer (Gesamt ca. 8.800 €) bei veranschlagten Baukosten von 170.000 € netto erscheint auf den ersten Blick im Rahmen der HOAI zu liegen, bedarf jedoch einer differenzierten Betrachtung.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Abrechnung nach der neuen HOAI 2009 für Leistungen bis zur Genehmigungsplanung (LP 4) bei einem Honorarsatz von etwa 4% der Baukosten (6.800 € / 170.000 €) als marktüblich und angemessen einzustufen. Die zusätzlichen Kosten für die Statik (520 €) sind ein separates Gewerk und werden üblicherweise gesondert berechnet.
⚠️ Korrektur: Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die Anwendung der HOAI 2009, obwohl die Planung bereits 2008 begonnen hat. Nach dem Urteil des BGH (Urteil vom 14. Mai 2013, Az. VII ZR 276/12) ist bei begonnener Planung vor Inkrafttreten der neuen HOAI die alte Fassung (HOAI 2002) anzuwenden, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies könnte zu einer anderen Honorarberechnung führen.
➕ Ergänzung: Die bereits gezahlten 1.800 € für die Gebäudeaufnahme (Bestandsvermessung) sind separat zu betrachten. Diese Leistung ist nicht automatisch in den Grundleistungen der HOAI enthalten, wenn keine alten Pläne vorliegen. Allerdings sollte geprüft werden, ob diese Kosten nicht bereits in der Grundleistung der LP 1-4 enthalten sind oder ob eine gesonderte Vereinbarung hierfür getroffen wurde.
🔴 Gefahr: Die Gefahr besteht darin, dass der Architekt möglicherweise die falsche HOAI-Fassung anwendet und dadurch ein zu hohes Honorar fordert. Zudem könnte die fehlende schriftliche Vereinbarung über die Anwendung der HOAI 2009 zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Auch die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen (wie der Gebäudeaufnahme) ist oft streitanfällig.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Rechnung von einem unabhängigen Sachverständigen für Architektenhonorare oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen nach HOAI und klären Sie schriftlich, welche HOAI-Fassung vertraglich vereinbart wurde. Prüfen Sie, ob die Gebäudeaufnahme als Besondere Leistung korrekt abgerechnet wurde. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie die Zahlung unter Vorbehalt leisten und eine Nachverhandlung anstreben.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und definiert die verschiedenen Leistungsphasen und anrechenbaren Kosten.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Baukosten - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen (LP) sind die einzelnen Abschnitte der Architektenplanung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst spezifische Aufgaben und ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorar verbunden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung - Anrechenbare Baukosten
- Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarberechnung - Entwurfsplanung
- Die Entwurfsplanung (LP 3) umfasst die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für das Bauvorhaben, einschließlich der gestalterischen, funktionalen und technischen Aspekte. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und die Genehmigungsplanung.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Genehmigungsplanung, Architektenplanung - Genehmigungsplanung
- Die Genehmigungsplanung (LP 4) beinhaltet die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Einreichung bei der Baubehörde. Sie dient dazu, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben zu erhalten.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Entwurfsplanung, Bauantrag - Bauantrag
- Der Bauantrag ist ein formelles Antragsverfahren, das bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er umfasst verschiedene Unterlagen, wie Bauzeichnungen, Baubeschreibung und statische Berechnungen.
Verwandte Begriffe: Genehmigungsplanung, Baugenehmigung, Baubehörde - Statik
- Die Statik ist ein Teilgebiet der Baustatik, das sich mit der Standsicherheit von Bauwerken befasst. Ein Statiker berechnet die Tragfähigkeit des Gebäudes und stellt sicher, dass die Konstruktion den Anforderungen entspricht.
Verwandte Begriffe: Tragfähigkeit, Baustatik, Standsicherheit
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Das Architektenhonorar wird in Deutschland hauptsächlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Die HOAI legt Honorare für verschiedene Architektenleistungen fest, basierend auf den anrechenbaren Baukosten, dem Schwierigkeitsgrad des Projekts und den erbrachten Leistungsphasen. - Welche Leistungsphasen gibt es in der Architektenplanung?
Die Architektenplanung ist in neun Leistungsphasen (LP) unterteilt, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst spezifische Aufgaben und ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars verbunden. - Was sind anrechenbare Baukosten?
Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Einrichtung. - Was ist der Unterschied zwischen Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung?
Die Entwurfsplanung (LP 3) umfasst die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für das Bauvorhaben, einschließlich der gestalterischen, funktionalen und technischen Aspekte. Die Genehmigungsplanung (LP 4) beinhaltet die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Einreichung bei der Baubehörde. - Was tun, wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint?
Wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint, sollte man zunächst das Honorarangebot detailliert prüfen und mit den erbrachten Leistungen vergleichen. Es ist ratsam, eine unabhängige Stelle (z.B. Verbraucherzentrale, Architektenkammer) zu konsultieren, um das Angebot überprüfen zu lassen. - Kann man das Architektenhonorar verhandeln?
Die Honorare nach HOAI sind grundsätzlich verbindlich. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen Spielraum für Verhandlungen, insbesondere bei sehr umfangreichen oder komplexen Projekten. Eine klare Vereinbarung über die Leistungen und das Honorar ist vorab empfehlenswert. - Welche Rolle spielt die Statik in der Architektenplanung?
Die Statik ist ein wichtiger Bestandteil der Architektenplanung, insbesondere bei Umbauten und Sanierungen. Ein Statiker berechnet die Tragfähigkeit des Gebäudes und stellt sicher, dass die Konstruktion den Anforderungen entspricht. Die Kosten für die Statik sind in der Regel nicht im Architektenhonorar enthalten. - Was ist bei der Beauftragung eines Architekten zu beachten?
Bei der Beauftragung eines Architekten sollte man auf dessen Qualifikation, Erfahrung und Referenzen achten. Ein detaillierter Architektenvertrag, der alle Leistungen, Honorare und Fristen klar regelt, ist unerlässlich.
🔗 Verwandte Themen
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Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes.
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Architektenhonorar: HOAI-Berechnung bei Sanierung – Größenordnung
Von der Größenordnung her
Von der Größenordnung her geht das vermutlich in Ordnung, Zone 3 Mindestsatz mit ggf. Instandsetzungs- oder Umbauzuschlag. Die Honorarermittlung hätte aber meiner Einschätzung nach nach alter HOAIAbk. erfolgen müssen. Evtl. können Sie eine korrigierte Rechnung verlangen, aber viel weniger wird es da auch nicht.
Was viel wichtiger für Sie zu wissen ist:
Bei einer Beauftragung nur bis Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) können Sie das Planungs- und Bauüberwachungspotential eines Planers nicht nutzen. Deshalb überlegen Sie sich, wie es weiterehen soll. Es gibt noch die Leistungsphasen der Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung und der Bauüberwachung und Dokumentation, die um ein vielfaches wichtiger und arbeitsintensiver sind, als die bisher erbrachten Planungsleistungen. Vielmehr ist es so, wenn Sie die weiteren Planungsleistungen nicht mehr beauftragen und versuchen, den Umbau und die Sanierung allein zu Ende zu bringen, die ordnungsgemäße Ausführung gefährdet ist und auch das bisher in Planung investierte Geld letztlich keine Früchte trägt. Es war schließlich nur bis zur Genehmigungsplanung beauftragt, was gerade mal die für die Baugenehmigung benötigten Planungen enthält. Das reicht für das Gelingen des Bauvorhabens noch lange nicht aus. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar Sanierung: Angemessenheit, HOAIAbk. & Planung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 6800€ für eine umfangreiche Sanierung. Wichtige Aspekte sind die korrekte Honorarberechnung nach HOAI, die erbrachten Leistungsphasen (bis LP4) und das Bauüberwachungspotenzial des Planers. Es wird auch auf die Bedeutung einer vollständigen Ausführungsplanung hingewiesen.
⚠️ Wichtig/Achtung: Im Beitrag Architektenhonorar: HOAI-Berechnung bei Sanierung – Größenordnung wird darauf hingewiesen, dass die Honorarermittlung nach alter HOAI hätte erfolgen müssen. Eine korrigierte Rechnung könnte verlangt werden, wobei die Einsparungen möglicherweise gering ausfallen.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, die Beauftragung des Architekten über die Genehmigungsplanung (LP4) hinaus zu erweitern, um eine durchgängige Planung und Ausführung der Sanierung sicherzustellen. Dies beinhaltet Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Bauüberwachung und Dokumentation.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarberechnungsgrundlage mit dem Architekten und prüfen Sie die Möglichkeit einer Beauftragung weiterer Leistungsphasen, um eine erfolgreiche Sanierung sicherzustellen. Beachten Sie das Bauüberwachungspotenzial des Planers für die Ausführung.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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