Architektenhonorar ohne Vertrag: Welche Kosten sind rechtens? Honorarprüfung & Vorgehen
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Architektenhonorar ohne Vertrag: Welche Kosten sind rechtens? Honorarprüfung & Vorgehen

Hallo,
wir haben uns ein etwas älteres Haus gekauft, bei dem ein neues Dach geplant ist. Für die Planung/Zeichnung (bis Leistungsphase 4) haben wir einen Architekten beauftragt. Jedoch nie schriftlich eine Honorarvereinbarung bzw. einen Vertrag gemacht. Anfangs war eine andere Dachform geplant und der Architekt hatte uns bei den Erstgesprächen kurz was zu seinem Honorar gesagt  -  er hatte Kosten Aufgrund der 1. Planung ermittelt und gemeint er würde pauschal 5000 € nehmen/nur mündl. erwähnt.  -  In den weiteren Gesprächen haben wir uns jedoch für einen anderen Dachaufbau entschieden. Die Bausumme, welche er in dem Bauantrag angeben hat, ist mit 70.000 € beziffert. Dies erscheint uns für die beantragten Maßnahmen auch absolut realistisch.
. Jetzt haben wir die Rechnung erhalten und in der Rechnung ist eine Bausumme von 120.000 € eingetragen.
Der Architekt beharrt auf dieser Bausumme und natürlich auf das Honorar 5000 € + Mehrwertsteuer. Angeblich ist das Honorar noch sehr niedrig angesetzt ... Er schreibt
"Nach dem Stand der genehmigten Pläne und der Grundlage meines Honorars heute und damals Aufgrund einer
Kostenschätzung, liegen die ermittelten Baukosten bei ca. 150.000 € netto
Baukosten Dachgeschossausbau:
450 m³ neu x 350 €/m² = 157.500 € brutto
Garage = 15.000 € brutto
Abbruch = 10.000 € brutto

Gesamtbaukosten = 182.000 € brutto = 152.940 € nettto
Wie Sie sehen können, habe ich auch im Bereich der anrechenbaren Baukosten einen niedrigeren Wert
angesetzt und somit nochmals mein Honorar gemindert" ...
Diese o.g. Beträge können wir nicht nachvollziehen ... Wie kann man denn im Bauantrag dann von 70.000 € ausgehen? Der widersricht sich doch selbst.
Kennt sich jemand mit Architektenhonoraren aus?
Vielen Dank
LG
Babette

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  • Babette
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    Ich beurteile die Situation wie folgt: Da keine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt, ist das Architektenhonorar grundsätzlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) zu berechnen. Die HOAI regelt die Honorare für Architektenleistungen in Abhängigkeit von den anrechenbaren Baukosten und den erbrachten Leistungsphasen.

    Ich empfehle Ihnen, die Architektenrechnung genau zu prüfen. Vergleichen Sie die abgerechneten Leistungsphasen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Achten Sie darauf, ob die Kostenschätzung des Architekten realistisch ist und ob die abgerechneten Baukosten der Realität entsprechen. Die Baukosten sind ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars.

    🔴 Gefahr: Eine zu hohe Kostenschätzung des Architekten kann zu einem überhöhten Honorar führen. Lassen Sie die Kostenschätzung von einem unabhängigen Bausachverständigen überprüfen.

    Ich rate Ihnen, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln an der Rechnung an einen Anwalt für Baurecht oder an die Architektenkammer Ihres Bundeslandes zu wenden. Diese können Ihnen bei der Prüfung der Rechnung und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Architektenrechnung von einem unabhängigen Sachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass das Honorar angemessen und korrekt berechnet wurde.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung, wenn keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Anrechenbare Baukosten
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase umfasst spezifische Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Bauplanung
    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen entstehen und als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI dienen. Sie umfassen Material-, Lohn- und Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Kostenschätzung, Baukostenindex
    Kostenschätzung
    Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten eines Projekts. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, HOAI, Kostenberechnung
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es kann entweder auf Grundlage der HOAI oder durch eine individuelle Honorarvereinbarung berechnet werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorarvereinbarung, Bauvertrag
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Bauherren bei Fragen und Problemen berät. Er kann bei der Prüfung von Architektenrechnungen und Kostenschätzungen helfen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Baubegleitung, Mängelgutachten

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn keine Honorarvereinbarung vorliegt?
      Wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, gilt die HOAI als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Die HOAI legt fest, wie die Honorare für Architektenleistungen in Abhängigkeit von den anrechenbaren Baukosten und den erbrachten Leistungsphasen zu berechnen sind.
    2. Wie kann ich die Architektenrechnung prüfen?
      Prüfen Sie die abgerechneten Leistungsphasen, die Kostenschätzung und die Baukosten. Vergleichen Sie die abgerechneten Leistungen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Lassen Sie die Kostenschätzung von einem unabhängigen Bausachverständigen überprüfen.
    3. Was sind anrechenbare Baukosten?
      Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen entstehen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Baunebenkosten. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI.
    4. Was ist die HOAI?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Honorars, wenn keine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wurde.
    5. Was kann ich tun, wenn die Rechnung zu hoch ist?
      Wenden Sie sich an einen Anwalt für Baurecht oder an die Architektenkammer Ihres Bundeslandes. Diese können Ihnen bei der Prüfung der Rechnung helfen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.
    6. Welche Rolle spielt die Leistungsphase?
      Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Schritte eines Bauprojekts von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar des Architekten.
    7. Was ist eine Kostenschätzung?
      Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und die Berechnung des Architektenhonorars.
    8. Wie finde ich einen unabhängigen Bausachverständigen?
      Sie können einen Bausachverständigen über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer oder über Online-Portale finden. Achten Sie darauf, dass der Sachverständige über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügt.

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  2. Architektenhonorar: Rohbaukosten vs. Baukosten nach HOAI

    Naja ...
    Je nach Bundesland sind entweder realistische Baukosten nach Kostenermittlung (nach DINAbk.) oder fiktive Tabellenwerte anzugeben.
    In Nds z.B. sind die Rohbauherstellungskosten nach Tabellenwert anzugeben. Die haben nicht mal ansatzweise etwas mit den realen Baukosten zu tun.
    Bei einer Beauftragung bis Leistungsphase 4 hätte der Kollege aber mehr machen müssen als X m³ * Y € = Baukosten XYZ.
    Also hat er seine Leistung nicht vollständig erbracht. Hierfür gibt es AbzAbk.üge!
    Und für seine Honorarermittlung darf er das nun evtl. sogar noch nacharbeiten.

    Bei anrechenbaren Kosten von 120 T und Honorarzone III sind 5000 nicht günstig, weil er nur Mindestsatz und max. 20 % Umbauzuschlag ansetzen darf und das wären dann etwas über 4 T €.
    Ob das Ding in Honorarzone IVAbk. fällt, müsste man prüfen. Dann wären es knapp über 5 T.
    Ich denke aber, pauschal darf er nur abrechnen, wenn das VORHER vereinbart war.

    Ich würde Ihnen raten, dass sich mal jemand mit Sachverstand die Rechnung ansieht und Ihnen sagt, wohin die Reise gehen könnte.

  3. Architektenhonorar: Bausumme, HOAI & Pauschalpreis – Fair?

    Naja,
    besonders fair klingt das aber auch nicht. Bei dieser Bausumme darf er nicht pauschal abrechnen, er muss also, um den genannten Pauschalpreis von 5000,- zu bekommen, eine entsprechende Bausumme nach HOAIAbk. vorweisen. Nicht wirklich OK , ihn so nachträglich drücken zu wollen, aber das soll nicht mein Gewissen belasten.
    a) Bausumme ist etwas komplizierter als man annimmt. Soweit ich mich da erinnere, darf er vorhandene Bausubstanz zur Anrechnung bringen, soweit vom Bau betroffen.
    b) Steht im Bauantrag sicherlich nicht die Bausumme, das wird die separate Kostenschätzung sein. Ich denke, er wird eine Kostenberechnung mit den 120 T (ausgebautes Dach? Technik? Statik während der Planung geändert? ...) nachliefern können und bei LP4 kann er dann auch das Honorar darauf berechnen.
    c) Wie RD schon andeutet, ist diese Rechnung sicherlich formal unzureichend, aber ob das allein weiter hilft, s. b).
    d) Gelten auch mündliche Verträge bzw. "konklusives Handeln", nämlich Bauantrag einreichen, vom Architekt unterschrieben. Da nimmt jeder Richter einen Vertrag (da keine anderen Infos nach Mindestsatz HOAI) an.
    Mit Bauernschläue sich auf 'alles nur mündlich' berufen zu wollen wird da nicht klappen. Wenn Ihnen die 5000,- bekannt waren und Sie wochenlang keinen Protest hatten, war Ihnen die Leistung diesen Betrag doch bisher Wert und von schlechter Arbeit stand da auch nichts! Wie gesagt, nicht ganz fair.
    Gruß
    Volker Leue
  4. Architektenhonorar: Rohbaukosten im Bauantrag vs. Honorar

    Rohbaukosten im Bauantrag
    Die Rohbaukosten im Bauantragsformular hat Ihnen der Architekt niedrig eingetragen, damit Sie ein paar € Gebühren sparen, da sich die Genehmigungsgebühren danach bemessen.
    Die anrechenbaren Baukosten sind etwas anderes. Wo ist Ihr Problem? 5.000 € zzgl. Steuer waren ausgemacht, 5.000 € zzgl. Steuern wurden abgerechnet. Wo ist Ihr Problem?
    Hat der Architekt eine Kostenschätzung und Kostenberechnung angefertigt?
  5. Architektenhonorar: Keine Kostenschätzung erhalten!

    nein wir haben keine Kostenschätzung und Kostenberechnung erhalten ...
    nein wir haben keine Kostenschätzung und Kostenberechnung erhalten
  6. Architektenhonorar: Keine Kostenschätzung erhalten!

    nein wir haben keine Kostenschätzung und Kostenberechnung erhalten ...
    nein wir haben keine Kostenschätzung und Kostenberechnung erhalten
  7. Architektenhonorar: Keine Kostenschätzung erhalten!

    nein wir haben keine Kostenschätzung und Kostenberechnung erhalten ...
    nein wir haben keine Kostenschätzung und Kostenberechnung erhalten
  8. Architektenhonorar: Kostenberechnung nach DIN 276 nachfordern!

    Kostenberechnung
    Eine Kostenberechnung nach DINAbk. 276 gehört bei den Leistungsphasen 1-4 dazu. Diese sollten Sie nachfordern.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar ohne Vertrag: Kosten, HOAIAbk. & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Ohne schriftliche Honorarvereinbarung gilt die HOAI. Eine Kostenberechnung nach DINAbk. 276 ist in den Leistungsphasen 1-4 erforderlich. Die Bausumme ist entscheidend für die Honorarermittlung. Rohbaukosten im Bauantrag können von den anrechenbaren Baukosten abweichen. Bei Unklarheiten sollte eine Honorarprüfung erfolgen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Fehlende Kostenschätzung kann zu Problemen führen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Keine Kostenschätzung erhalten! deutlich wird. Dies kann die Grundlage für die Honorarermittlung erschweren.

    📊 Zusatzinfo: Die Rohbaukosten im Bauantrag werden oft niedrig angesetzt, um Gebühren zu sparen, wie in Architektenhonorar: Rohbaukosten im Bauantrag vs. Honorar erläutert. Diese sind jedoch nicht identisch mit den anrechenbaren Baukosten nach HOAI.

    ✅ Empfehlung: Fordern Sie eine Kostenberechnung nach DIN 276 vom Architekten an, wie im Beitrag Architektenhonorar: Kostenberechnung nach DIN 276 nachfordern! empfohlen wird. Dies ist wichtig für eine transparente Honorarermittlung.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Bausumme und die erbrachten Leistungen des Architekten genau ab. Prüfen Sie, ob die Abrechnung nach HOAI korrekt erfolgt ist. Bei Unstimmigkeiten kann eine Honorarprüfung sinnvoll sein. Beachten Sie auch den Beitrag Architektenhonorar: Bausumme, HOAI & Pauschalpreis – Fair? bezüglich der Angemessenheit des Honorars.

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