Architektenhonorar ohne Auftrag: Rechtmäßigkeit der Forderung & Vorgehensweise?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar ohne Auftrag: Rechtmäßigkeit der Forderung & Vorgehensweise?

Hallo,
in unserem Fall ist es so, dass wir mit einem Bauträger recht lange geplant, verändert und korrigiert haben, was den Bau unseres ebenenversetzten Einfamilienhaus betrifft.
Der erste Architekt, der vom potentiellen Bauträger "ins Boot geholt wurde", kalkulierte ein halbes Geschoss zu wenig, sodass er mangels Richtigkeit "rausflog".
Der zweite, der eigentlich Dipl. -Ing. und kein Architekt ist (laut Briefkopf Dip. -Ing. Bauingenieurwesen) hat uns auf ca. 4 oder 5 gemeinsamen Terminen mit dem pot. Bauträger begleitet und Entwürfe, die aus den Entwürfen des ersten (ausgeschiedenen) Architekten stammten, gezeichnet und mit uns verändert. Bis dahin hatten wir auch die Absicht, evtl. mit diesem Bauträger zu bauen.
Parallel hatten wir noch mit 1-2 anderen Konkurrenten verhandelt und verglichen. Mittlerweile haben wir uns jedoch für einen anderen Bauträger entschieden und einen anderen Entwurf als Grundlage, der mit den vorherigen Gedanken nur noch entfernt etwas zu tun hat (Anordnung der Räume).
Nun verlangt dieser Dipl. -Ing. für seinen Aufwand nach §§ 15,16 der "Honorartafel" eine Summe von 2585,89 €  -  ausgehend von Anrechenbaren Baukosten Netto von 170.000,00 €.
Nach unserer Meinung haben wir mit ihm jedoch keinen Vertrag (weder schriftlich noch mündlich) und sehen dies als normalen Aufwand in der Vertragsanbahnung. Es kam jedoch keine Einigung zustande.
Hintergrund:
Der Bauträger hat diesen Dipl. -Ing. Bauwesen dazu gebeten, da ja der erste (reine) Architekt den o.g. Fehler gemacht hatte. Auf zweimalige Nachfrage des Bauträgers haben wir verneint, einen Werkvertrag zu unterschreiben und uns Bedenkzeit erbeten. Wir haben  -  meist in E-Mails  -  auf unverbindliche Anfragen unsererseits verwiesen.
Zu unserem Entschluss, nicht mit diesem Bauträger zu bauen, trug auch die Tatsache bei, dass die finanzielle Situation dort nicht gerade vertrauenserweckend aussah (laut

Der letzte Punkt war, dass Änderungen, die wir mit dem Bauträger in der Vorplanung besprochen hatten, nicht an den Dipl. -Ing. Bauwesen weiter gegeben wurden und sogar eine entscheidende E-Mail gelöscht wurde, die weitere Schritte dort zunächst stoppen sollte. Dies hat uns das Vertrauen in diese Angelegenheit entzogen!
Unsere Frage:
Sind wir mutmaßlich verpflichtet, vor diesem Hintergrund eine Summe an den Dipl. -Ing. zu leisten, obwohl wir ihn nicht mit der Planung usw. beauftragt haben (sondern der mittlerweile ausgeschiedene Bauträger)?
Für eine kurze Stellungnahme bzw. einen Tipp möchten wir uns schon jetzt ganz herzlich bedanken!
Freundliche Grüße,
T. Bender

  • Name:
  • Torsten Bender
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich verstehe, dass Sie eine Honorarforderung von einem Architekten erhalten haben, obwohl Sie keinen direkten Vertrag mit ihm geschlossen haben. Die Rechtmäßigkeit dieser Forderung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Vertragsanbahnung: Wurde durch Ihr Verhalten (z.B. intensive Planungsgespräche, Entwurfsänderungen) der Eindruck erweckt, dass Sie einen Vertrag mit dem Architekten abschließen wollten?
    • Grundlage der Planung: Hat der Architekt im Auftrag des Bauträgers oder in Ihrem mutmaßlichen Auftrag gehandelt?
    • Anrechenbare Baukosten: Die Höhe des Honorars richtet sich nach den anrechenbaren Baukosten und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.), falls diese vereinbart wurde.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Honorarforderung von einem Anwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann beurteilen, ob eine vertragliche Grundlage besteht und ob die Forderung der Höhe nach berechtigt ist.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
    Die HOAI ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt Mindest- und Höchstsätze für die Vergütung fest, basierend auf den anrechenbaren Baukosten und den erbrachten Leistungen. Die Verbindlichkeit der HOAI ist jedoch umstritten.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Baukosten, Leistungsphasen, Honorarzonen
    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach der HOAI. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. Nicht dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Einrichtung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Baukosten
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Bauwesen ist der Werkvertrag die Grundlage für die Errichtung eines Gebäudes.
    Verwandte Begriffe: Bauträgervertrag, Bauvertrag, Bauleistungen
    Konkludentes Handeln
    Konkludentes Handeln bedeutet, dass ein Vertrag nicht ausdrücklich geschlossen wird, sondern durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustande kommt. Wenn beispielsweise ein Architekt Planungsleistungen erbringt und der Bauherr diese entgegennimmt und nutzt, kann dies als konkludenter Vertragsabschluss gewertet werden.
    Verwandte Begriffe: Willenserklärung, Vertragsabschluss, stillschweigende Vereinbarung
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Grundstücke erwirbt, bebaut und die Gebäude anschließend verkauft. Der Bauträger übernimmt in der Regel die gesamte Projektentwicklung, von der Planung bis zur Fertigstellung.
    Verwandte Begriffe: Projektentwickler, Bauherr, Immobilienunternehmen
    Planungsleistungen
    Planungsleistungen umfassen alle Tätigkeiten, die ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen der Planung eines Bauvorhabens erbringt. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung von Entwürfen, Bauanträgen und Ausführungsplänen.
    Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung, die ein Architekt oder Ingenieur für seine erbrachten Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der HOAI oder nach einer individuellen Vereinbarung.
    Verwandte Begriffe: Vergütung, Entgelt, Leistungsentgelt

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Muss ich Architektenhonorar zahlen, wenn ich keinen Vertrag unterschrieben habe?
      Das hängt davon ab, ob durch Ihr Verhalten ein sogenannter "konkludenter Vertrag" entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn Ihr Verhalten (z.B. intensive Planungsgespräche, Entwurfsänderungen) den Eindruck erweckt hat, dass Sie einen Vertrag abschließen wollten. Ein Anwalt kann dies beurteilen.
    2. Was sind anrechenbare Baukosten?
      Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
    3. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Allerdings ist die Verbindlichkeit der HOAI umstritten, insbesondere bei freier Vereinbarung der Honorare.
    4. Was kann ich tun, wenn ich die Honorarforderung für überhöht halte?
      Sie können die Honorarforderung von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen lassen. Dieser kann beurteilen, ob die Forderung der Höhe nach berechtigt ist und ob die erbrachten Leistungen dem geforderten Honorar entsprechen.
    5. Welche Rolle spielt der Bauträger in dieser Situation?
      Die Rolle des Bauträgers ist entscheidend. Hat der Architekt im Auftrag des Bauträgers gehandelt, ist der Bauträger in der Regel zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Hat der Architekt jedoch in Ihrem mutmaßlichen Auftrag gehandelt, könnte eine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits bestehen.
    6. Was ist ein Werkvertrag?
      Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer (z.B. ein Bauträger) verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z.B. ein Haus) herzustellen, und der Besteller (Sie) verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
    7. Was bedeutet "konkludenter Vertrag"?
      Ein konkludenter Vertrag entsteht nicht durch ausdrückliche Willenserklärung (z.B. Unterschrift), sondern durch schlüssiges Handeln. Wenn Ihr Verhalten den Eindruck erweckt, dass Sie einen Vertrag abschließen wollen, kann dies als konkludente Willenserklärung gewertet werden.
    8. Wie kann ich mich vor unberechtigten Honorarforderungen schützen?
      Klären Sie vor Beginn der Planungsarbeiten, wer Auftraggeber des Architekten ist und wer die Kosten trägt. Schließen Sie im Zweifelsfall einen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten ab, in dem die Leistungen und das Honorar klar geregelt sind.

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    • Bauträgervertrag: Besonderheiten und Risiken
      Hinweise zu den Besonderheiten und Risiken beim Abschluss eines Bauträgervertrags.
  2. Architektenhonorar: Unbezahlte Pläne – Mieses Verhalten?

    fürchte mal, dass
    Sie tatsächlich nichts bezahlen müssen. Ich würde es Ihnen gönnen.
    Ansonsten finde ich Ihr Verhalten ganz schön mies, nennen wir es Sche.. e.
    Einen Teil Ihrer Beweggründe hätten Sie auch früher klären können und damit diese Null Ouvert reduzieren können. Mir ist auch klar, dass der Bauträger der Farbe bei Ihren Fragen wechselt, zumindest wenn er mehr von solchen "Kunden" wie Sie hat. Planerische Leistung kostet Geld, schön wenn es nicht das eigene ist. Auch wenn Sie die Pläne nicht verwertet haben, so glaube ich Ihnen nicht, dass die Leistung Ihnen nicht bei der eigentlichen Entscheidungsfindung (wie was wo bauen) geholfen haben soll.
    Ein schönes Leben noch.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  3. Architektenhonorar: Honorar trotz Nutzung fremder Entwürfe?

    Wie Sie schreiben
    haben Sie schon die Entwürfe des 1. Architekten genutzt "und Entwürfe, die aus den Entwürfen des ersten (ausgeschiedenen) Architekten stammten". Ich gehe mal davon aus, dass auch der 1. Architekt von Ihnen kein Honorar erhalten hat, obwohl sie seine Leistungen genutzt haben.
    Sollte nun der 2. Architekt (wobei es für die Honorarforderung unerheblich ist ob Dipl. Ing. Bauwesen) mit Ihnen vor den Kadi ziehen und sich dann herausstellen, dass nun der 3. Architekt seine Pläne aufbauend auf den Zeichnungen des 2. Architekten erstellt hat, dürfen Sie sicher sein zahlen zu müssen.
    Tipp:
    Gespräch suchen und einigen, andernfalls wartet der Architekt bis Sie den Bauantrag eingereicht haben um dann Planungsgleichheiten und damit Nutzung seiner Entwürfe nachzuweisen.
    Dem Richter wird es weniger auf den Nachweis eines abgeschlossenen Architektenvertrages ankommen. Es reicht aus, dass Sie die Leistung genutzt haben.
  4. Architektenhonorar: Bauträger als Auftraggeber – Keine Zahlungspflicht?

    Vermutlich werden Sie ...
    wohl eher nichts zu zahlen haben.
    Rein rechtlich.
    Denn, so ich das richtig verstanden habe, hat der Bauträger/Generalunternehmer den Architekten hinzugezogen. Somit wäre, nach meinem Verständnis, der Bauträger/Generalunternehmer der Auftraggeber des Planers und nicht Sie.
    So weit, so mittelprächtig.
    Nichtsdestoweniger ist es natürlich nicht in Ordnung sich eines Planers zu bedienen, diesen Dinge erarbeiten lassen und dann hinterher zu sagen: Ätsch, macht jetzt ein anderer, vielen Dank für die Hilfe und Tschüss.
    Auch wenn der nun ausgeführte Entwurf von den ersten abweicht, so war diese Arbeit sicher zu Findung des letztendlich "richtigen" Entwurfes hilfreich und sinnvoll. Auch bei mir werden Entwürfe von meinen BH verworfen und trotzdem hilft natürlich auch das Ändern oder Verwerfen des rechten Weg zu finden.
    Es wäre in jedem Falle nur fair, wenn der Planer hier nicht leer ausginge!
    Gruß
    Thomas Bock
  5. Architektenhonorar: Umplanung – Aufwand über Auftragsanbahnung?

    Nachtrag ... oder Nachschlag?
    Meines Eracvhtens ist es natürlich Ihr gutes Recht einen anderen Bauträger zu wählen. Speziell wenn der erste eher nicht so vertrauenswürdig erscheint.
    Aber: Der Plnare hat an 4-5 Terminen teilgenommen, hat umgeplant, verworfen, geändert usw. Das gehört ganz sicher nicht zum "normalen Aufwand in der Vertragsanbahnung". Ganz sicher nicht. Aber hallo!
    Hierzu könnten Sie ein erstes Gespräch zählen, einen ersten Termin, bei dem ein wenig skizziert wird, bei dem Sie etwas über die "Handschrift" des Planers erfahren. Aber eine komplette Hausplanung? Das sind zig Stunden Arbeit! Wovon träumen Sie denn des Nächtens?
    Gehen Sie doch mal zu einem Rechtsanwalt und lassen sich  -  zur Auftragsanbahnung- 20 Stunden beraten. Das kostet. Das kostet so richtig.
    Trotzdem: Wahrscheinlich werden Sie wohl nichts zahlen müssen.
    Glück gehabt.
    TB
  6. Architektenhonorar: Leistung entschädigen – Wer zahlt wirklich?

    Es wäre sicher schön, wenn der Planer für seine Leistung entschädigt würde ...
    aber nicht vom Fragesteller ...
    Ich sehe hier die Problematik, dass ein enormer Aufwand getrieben wurde, ohne  -  von seitens der Anbieter  -  die rechtlichen Grundlagen für eine Kostenerstattung zu treffen ...
    zumal  -  wenn es stimmt  -  der Fragesteller wiederholt die Unverbindlichkeit der Anfrage betont hat.
    Gruß
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar ohne Auftrag: Rechtmäßigkeit der Forderung?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architektenhonorar fällig wird, wenn kein direkter Auftrag vorliegt, aber Leistungen erbracht wurden. Dabei spielen die Nutzung von Entwürfen, die Rolle des Bauträgers als möglicher Auftraggeber und der Umfang der erbrachten Leistungen eine zentrale Rolle. Es wird diskutiert, ob die erbrachten Leistungen über die übliche Auftragsanbahnung hinausgehen und somit honorarpflichtig sind.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Unbezahlte Pläne – Mieses Verhalten? wird die moralische Komponente des Fragestellers kritisiert, da Entwürfe genutzt wurden, ohne die Planer zu entschädigen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation und vertraglichen Regelung von Anfang an.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Honorar trotz Nutzung fremder Entwürfe? thematisiert die Nutzung von Entwürfen des ersten Architekten und die Frage, ob dieser ebenfalls ein Honorar erhalten hat. Die Nutzung von Planungsleistungen ohne Honorierung kann rechtliche Konsequenzen haben.

    💰 Zusatzinfo: Die Frage, wer für die Architektenleistungen aufkommen muss, hängt davon ab, wer der tatsächliche Auftraggeber ist. Laut Architektenhonorar: Bauträger als Auftraggeber – Keine Zahlungspflicht? könnte der Bauträger der Auftraggeber des Architekten sein, was die Zahlungspflicht des Fragestellers ausschließen würde.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Umstände der Beauftragung und die erbrachten Leistungen genau zu prüfen, um die Rechtmäßigkeit der Honorarforderung zu beurteilen. Ein Gespräch mit dem Architekten und gegebenenfalls die Konsultation eines Rechtsanwalts für Baurecht sind ratsam. Klären Sie, ob die Leistungen über die normale Auftragsanbahnung hinausgehen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Umplanung – Aufwand über Auftragsanbahnung? diskutiert wird.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Anzahl der Termine (4-5) und die Tatsache, dass umgeplant und verworfen wurde, deuten auf einen erheblichen Aufwand hin, der möglicherweise über die reine Auftragsanbahnung hinausgeht. Dies kann die Honorarforderung des Architekten rechtfertigen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Leistung entschädigen – Wer zahlt wirklich? angedeutet wird.

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