Architektenhonorar Neubau: Kostenschätzung prüfen – Ist der Preis von 26.500 € angemessen?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 26.500 € für einen Neubau in Brandenburg. Dabei werden die enthaltenen Leistungsphasen (LP 1-9 nach HOAI), die Berechnungsgrundlagen und die Möglichkeit einer Festpreisvereinbarung thematisiert. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Kostenschätzung in der Regel keinen Festpreis darstellt und sich das Honorar im Laufe des Baufortschritts ändern kann.
✅ Empfehlung · ⚠️ Wichtiger Hinweis · 👉 Handlungsempfehlung · 💰 Kosten · 📊 Fakten/Zahlen
Architektenhonorar Neubau: Kostenschätzung prüfen – Ist der Preis von 26.500 € angemessen?
wir haben grade unsere ersten Entwürfe und eine Kostenschätzung für unseren Neubau vom Architekten erhalten. Die Kostengruppen 300/400 sind mit 234.000 € (inkl MwSt) angesetzt. Die Baunebenkosten für Architekt und Statiker mit 26.500 €.
Für mich "gefühlt" etwas zu hoch, oder liege ich da falsch?
Bitte nicht falsch verstehen, wir möchten keinen Reibach machen, aber halt auch nicht zu viel bezahlen. Danke für Ihre Einschätzung! (Bauland: Brandenburg)
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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KI-Analyse (GoogleAI): Architektenhonorar Neubau: Angemessen?
Ich kann Ihre Unsicherheit bezüglich des Architektenhonorars gut verstehen. Eine erste Einschätzung, ob das Honorar angemessen ist, kann ich Ihnen geben:
- Grundlage: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare.
- Prüfung: Vergleichen Sie die Kostenschätzung (KG 300/400) mit den anrechenbaren Kosten nach HOAI.
- Leistungsphasen: Überprüfen Sie, welche Leistungsphasen (LPAbk. 1-9) im Honorar enthalten sind.
- Region: Die Honorare können regional variieren (z.B. Brandenburg).
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Honorarberechnung von einem unabhängigen Sachverständigen oder der Architektenkammer prüfen.
KI-Analyse (DeepSeek): Architektenhonorar Neubau: Angemessen?
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Prüfung der Angemessenheit eines Architektenhonorars für einen Neubau in Brandenburg. Die Kostenschätzung für die Kostengruppen 300/400 (Baukonstruktion und technische Anlagen) beträgt 234.000 € inklusive Mehrwertsteuer, während die Baunebenkosten für Architekt und Statiker mit 26.500 € angesetzt sind. Dies entspricht einem Anteil von etwa 11,3 % der Bausumme, was im Rahmen der üblichen Honorarordnung für Architekten (HOAI) liegen kann, jedoch einer detaillierten Prüfung bedarf.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Skepsis des Bauherrn ist nachvollziehbar, da Baunebenkosten oft unterschätzt werden. Ein Anteil von rund 11 % ist für einen Neubau nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn der Architekt umfassende Leistungen der Leistungsphasen 1-9 erbringt.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die genaue Leistungsphase und der anrechenbare Kostenrahmen. Nach HOAI 2021 liegt der Mindestsatz für die Grundleistungen bei etwa 10-15 % der Bausumme, abhängig von der Honorarzone und den Umbauzuschlägen. Der Statikeranteil ist separat zu betrachten und liegt meist bei 2-5 % der Bausumme.
⚠️ Korrektur: Die pauschale Aussage "gefühlt zu hoch" ist ohne Kenntnis der konkreten Honorarvereinbarung und der erbrachten Leistungen nicht haltbar. Es fehlen Angaben zur Honorarzone, zu den vereinbarten Leistungsphasen und zu eventuellen Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Kopien).
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine detaillierte Honoraraufstellung nach HOAI an, die die einzelnen Leistungsphasen und den anrechenbaren Kostenrahmen ausweist. Lassen Sie die Kostenschätzung von einem unabhängigen Sachverständigen oder der Architektenkammer Brandenburg prüfen. Verhandeln Sie ggf. einen Pauschalpreis oder eine Reduzierung bei reduziertem Leistungsumfang. Beauftragen Sie auf jeden Fall einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, falls Unstimmigkeiten bestehen bleiben.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert die anrechenbaren Kosten, Leistungsphasen und Honorarzonen.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzone. - Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung eines Bauwerks notwendig sind und als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars dienen. Sie umfassen in der Regel die Kostengruppen 300 und 400.
Verwandte Begriffe: HOAI, Kostengruppen, Baunebenkosten. - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen (LP) sind die einzelnen Abschnitte eines Architektenprojekts, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Objektbetreuung. - Kostengruppen
- Die Kostengruppen (KG) sind eine Systematik zur Gliederung der Baukosten nach DINAbk. 276. Die Kostengruppen 300 (Baukonstruktionen) und 400 (Technische Anlagen) sind in der Regel relevant für die Honorarberechnung.
Verwandte Begriffe: DIN 276, Baukonstruktionen, Technische Anlagen. - Baunebenkosten
- Baunebenkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den eigentlichen Baukosten anfallen, wie z.B. Architektenhonorare, Statikerhonorare, Gebühren für Baugenehmigungen und Versicherungen. Sie sind in der Regel nicht anrechenbar für die Berechnung des Architektenhonorars.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Honorar, Baugenehmigung. - Honorarzone
- Die Honorarzone ist ein Schwierigkeitsgrad, der in der HOAI festgelegt ist und die Komplexität eines Bauvorhabens berücksichtigt. Je höher die Honorarzone, desto höher das Honorar.
Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Honorar. - Statiker
- Ein Statiker ist ein Ingenieur, der die Standsicherheit eines Bauwerks berechnet und nachweist. Seine Leistungen sind Teil der Baunebenkosten und werden gesondert vergütet.
Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Standsicherheit, Ingenieur.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Das Architektenhonorar richtet sich nach der HOAI, den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone). Die erbrachten Leistungsphasen sind ebenfalls entscheidend. - Was sind anrechenbare Kosten?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung des Bauwerks notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für Rohbau, Ausbau und technische Anlagen. Nicht dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Baunebenkosten. - Was sind Leistungsphasen?
Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten. - Wie finde ich einen unabhängigen Sachverständigen für Honorarprüfung?
Sie können bei der Architektenkammer Ihres Bundeslandes nach öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen suchen. Diese sind besonders qualifiziert und unabhängig. - Was kann ich tun, wenn das Honorar zu hoch erscheint?
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Architekten und bitten Sie um eine detaillierte Aufschlüsselung der Honorarberechnung. Wenn Sie weiterhin Zweifel haben, lassen Sie die Berechnung von einem Sachverständigen prüfen. - Welche Kostengruppen sind relevant für die Honorarberechnung?
Hauptsächlich die Kostengruppen 300 (Baukonstruktionen) und 400 (Technische Anlagen) sind relevant, da sie die eigentlichen Baukosten widerspiegeln. Die Baunebenkosten (KG 700) sind in der Regel nicht anrechenbar. - Was ist die HOAI?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen. - Sind Architektenhonorare verhandelbar?
Grundsätzlich sind die Honorare innerhalb der Spannen der HOAI verhandelbar, insbesondere bei größeren Projekten oder wenn bestimmte Leistungen nicht erbracht werden müssen. Eine individuelle Vereinbarung ist möglich, sollte aber schriftlich festgehalten werden.
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Welche Leistungen/Leistungsphasen sind denn in dem Architektenhonorar enthalten? -
Architektenhonorar: LP 1-9 HOAI – Mindestsatz-Berechnung
Bei ...
Bei Leistungsphasen 1 - 9 HOAIAbk., Zone III, Mindestsatz, 5 % Nebenkosten, liegt allein das Architektenhonorar schon bei der genannten Summe. Da ist der Statiker noch gar nicht mit dabei.
Unter angeführtem Link gibt's einen Online-Honorarrechner. Da können Sie es selbst mal nachrechnen ... 🙂 -
Architektenhonorar: Leistungsphasen 1-9 – Schlüsselfertig-Definition
Die Leistungsphasen sind 1 - 9, also quasi ...
Die Leistungsphasen sind 1 - 9, also quasi "schlüsselfertig". -
Architektenhonorar: Leistungsphasen 1-9 – Schlüsselfertig-Klarstellung
Die Leistungsphasen sind 1 - 9, also quasi ...
Die Leistungsphasen sind 1 - 9, also quasi "schlüsselfertig". -
Architektenhonorar: Kostenschätzung – Kein Festpreis! (HOAI)
Ich gehe mal davon aus ...
Ich gehe mal davon aus dass das in der Kostenschätzung angegebene Honorar keinen Festpreis darstellen soll. Das konkrete Honorar kann zu diesem Zeitpunkt i.d.R. noch gar nicht ermittelt werden, da die Grundlage für die Honorarermittlung die verschiedenen zu erbringenden Kostenermittlungen sind. Ändern sich also im Verlauf des Baufortschritts die Baukosten, ändert sich auch das Honorar. Oder gibt Ihnen ihr Planer eine Baukostengarantie 😉?
Grundsätzlich kann man bei einer Abrechnung nach HOAIAbk. davon ausgehen, dass die 26.500 € nicht ganz reichen werden.
PS: Wer plant denn die Haustechnik? -
Architektenhonorar: Fixes Honorar vereinbaren – Ist das möglich?
Details wurden noch nicht besprochen. Es war jetzt ...
Details wurden noch nicht besprochen. Es war jetzt erstmal die erste Kostenermittlung. Könnte man denn ein fixes Honorar vereinbaren?
Die Haustechnik wird hoffentlich von einem kompetenten Unternehmen gemacht. Da wir keine/wenig Ahnung vom Bauen haben begeben wir uns in die Hände des Architekten, der uns quasi rundum betreuen und beraten soll. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar Neubau: Kostenschätzung und Honorarprüfung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 26.500 € für einen Neubau in Brandenburg. Dabei werden die enthaltenen Leistungsphasen (LP 1-9 nach HOAIAbk.), die Berechnungsgrundlagen und die Möglichkeit einer Festpreisvereinbarung thematisiert. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Kostenschätzung in der Regel keinen Festpreis darstellt und sich das Honorar im Laufe des Baufortschritts ändern kann.
✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, die enthaltenen Leistungsphasen genau zu prüfen (siehe Architektenhonorar: Welche Leistungsphasen sind enthalten?) und die Honorarberechnungsgrundlagen zu verstehen. Ein Online-Honorarrechner kann zur Überprüfung der Kostenschätzung herangezogen werden.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Das in der Kostenschätzung angegebene Honorar ist in der Regel kein Festpreis, wie im Beitrag Architektenhonorar: Kostenschätzung – Kein Festpreis! (HOAI) erläutert wird. Änderungen der Baukosten beeinflussen das Architektenhonorar.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit dem Architekten, ob ein fixes Honorar vereinbart werden kann (siehe Architektenhonorar: Fixes Honorar vereinbaren – Ist das möglich?). Achten Sie auf eine kompetente Ausführung der Haustechnik und eine umfassende Betreuung durch den Architekten.
💰 Kosten: Die Gesamtkosten für die Kostengruppen 300/400 werden mit 234.000 € (inkl. MwSt) angegeben. Das Architektenhonorar und das Statikerhonorar belaufen sich auf 26.500 €.
📊 Fakten/Zahlen: Die Honorarberechnung basiert auf den Leistungsphasen 1-9 nach HOAI, Zone III, Mindestsatz und 5 % Nebenkosten, wie im Beitrag Architektenhonorar: LP 1-9 HOAI – Mindestsatz-Berechnung dargelegt wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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