Architektenhonorar verhandeln: Spielraum, Tipps & Vergleich für Altbau-Anbau (130.000 €)?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar verhandeln: Spielraum, Tipps & Vergleich für Altbau-Anbau (130.000 €)?

Ganz kurze Frage: Wir haben einen Altbau (30er Jahre), der erweitert werden soll (Kosten des Anbaus: ca. 130.000 €).
Nach Architektenordnung würden dafür ca. 16.000 € gesamt fällig. Ganz schön happig. Hat jemand Erfahrungen, inwieweit Spielraum bei Verhandlungen mit Architekten besteht bzw., was in der Realität gezahlt wird?
  • Name:
  • Gesine
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Ihnen das Architektenhonorar für den Anbau an Ihren Altbau aus den 30er Jahren hoch erscheint. Grundsätzlich ist das Architektenhonorar durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) geregelt. Diese gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen sich das Honorar bewegen sollte.

    Spielraum bei Verhandlungen: Es gibt durchaus Möglichkeiten, mit dem Architekten über das Honorar zu verhandeln. Dies betrifft vor allem die anrechenbaren Kosten, den Leistungsumfang und den Honorarsatz innerhalb der HOAI-Sätze. Klären Sie genau, welche Leistungen im Angebot enthalten sind und ob Sie alle wirklich benötigen.

    Mögliche Ansatzpunkte für Verhandlungen:

    • Anrechenbare Kosten: Überprüfen Sie, ob die angesetzten Baukosten realistisch sind.
    • Leistungsumfang: Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen reduzierten Leistungsumfang, wenn Sie bestimmte Leistungen selbst erbringen oder nicht benötigen.
    • Honorarsatz: Innerhalb der HOAI-Sätze (Mindest- und Höchstsätze) ist ein gewisser Verhandlungsspielraum vorhanden.

    👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein offenes Gespräch mit dem Architekten und legen Sie Ihre Vorstellungen dar. Holen Sie Vergleichsangebote von anderen Architekten ein, um eine realistische Einschätzung zu erhalten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen. Die HOAI ist in verschiedene Leistungsphasen und Honorarzonen unterteilt.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die bei einem Bauprojekt für die Bauleistungen entstehen, einschließlich Materialkosten und Handwerkerleistungen. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI. Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Architektenhonorar, HOAI
    Leistungsphasen
    Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungs- und Bauprozess von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung umfassen. Jede Leistungsphase beinhaltet bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten oder Ingenieurs. Die Leistungsphasen dienen als Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Planungsprozess
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die ein Architekt für seine Leistungen im Rahmen eines Bauprojekts erhält. Die Berechnung des Architektenhonorars erfolgt in der Regel auf Basis der anrechenbaren Kosten, der Leistungsphasen und des Honorarsatzes gemäß HOAI. Das Architektenhonorar kann verhandelt werden, insbesondere bei größeren Projekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen
    Honorarzone
    Die HOAI teilt Bauprojekte in verschiedene Honorarzonen ein, die den Schwierigkeitsgrad und die Komplexität des Projekts berücksichtigen. Je höher die Honorarzone, desto höher ist der Honorarsatz, der für die Architekten- oder Ingenieurleistungen angesetzt wird. Die Honorarzone wird anhand bestimmter Kriterien wie der Art des Gebäudes und der technischen Anforderungen festgelegt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Schwierigkeitsgrad
    Mindestsatz
    Der Mindestsatz ist der niedrigste Honorarsatz, der gemäß HOAI für Architekten- und Ingenieurleistungen angesetzt werden darf. Er soll sicherstellen, dass Architekten und Ingenieure eine angemessene Vergütung für ihre Leistungen erhalten. Der Mindestsatz kann in bestimmten Fällen unterschritten werden, beispielsweise bei besonderen Umständen oder bei einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Architekt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Honorarsatz
    Höchstsatz
    Der Höchstsatz ist der höchste Honorarsatz, der gemäß HOAI für Architekten- und Ingenieurleistungen angesetzt werden darf. Er dient als Obergrenze für die Honorarberechnung und soll verhindern, dass überhöhte Honorare verlangt werden. Der Höchstsatz kann in bestimmten Fällen überschritten werden, beispielsweise bei besonders komplexen oder aufwendigen Projekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Honorarsatz

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar wird in der Regel auf Basis der anrechenbaren Kosten des Bauprojekts, der Leistungsphasen und des Honorarsatzes gemäß HOAI berechnet. Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (z.B. Entwurf, Planung, Bauleitung) und legt Honorarsätze fest, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Projekts richten.
    2. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Bauleistungen entstehen, einschließlich Materialkosten und Handwerkerleistungen. Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    3. Welche Leistungsphasen gibt es im Architektenvertrag?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    4. Kann ich einzelne Leistungsphasen selbst übernehmen?
      Ja, es ist möglich, einzelne Leistungsphasen selbst zu übernehmen oder an andere Fachleute zu vergeben. Dies sollte jedoch im Architektenvertrag klar geregelt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    5. Was passiert, wenn die Baukosten höher ausfallen als geplant?
      Wenn die Baukosten während des Projekts steigen, kann sich auch das Architektenhonorar erhöhen, da es auf den anrechenbaren Kosten basiert. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine Kostenobergrenze zu vereinbaren.
    6. Wie kann ich das Architektenhonorar reduzieren?
      Sie können das Architektenhonorar reduzieren, indem Sie den Leistungsumfang reduzieren, einen niedrigeren Honorarsatz vereinbaren oder bestimmte Leistungen selbst erbringen. Es ist ratsam, dies im Vorfeld mit dem Architekten zu besprechen und schriftlich festzuhalten.
    7. Was ist die HOAI?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    8. Was tun, wenn ich mit dem Architektenhonorar nicht einverstanden bin?
      Wenn Sie mit dem Architektenhonorar nicht einverstanden sind, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen und versuchen, eine Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden.

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  2. Architektenhonorar: Realistische Kosten inkl. Umbauzuschlag

    bei mir kommen
    mit umbauzuschlag 20 % und bei hz III Mindestsatz 17365 raus. ohne umbauzuschlag sind es knapp 14500. in der Realität wird das auch bezahlt. wenn es nicht bezahlt wird, stimmt etwas nicht: entweder sie bekommen nicht die entsprechende Leistung oder der Architekt wird beschissen. Ich denke mal, wenn der Architekt nach Stunden abrechnen würde, käme mehr raus. also was wollen sie: eine gute Planung (die entsprechend bezahlt werden muss) oder halbe Planung für halbes Geld und später Bauschäden und schlechte Details ...? wer billig plant, baut teuer - wer es anders sieht, rechnet nach Schema milchmädchen.
    Tipp: vereinbaren sie feste Honorare und legen sie ein gesamtbudget fest, nach dem sich der Architekt richten muss. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  3. Nehmen Sie immer HZ III, Rossi?

    Nur weil es ein Altbau ist?
  4. HOAI Honorarzone III: Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag

    hz III ohne Zuschlag sind genau 14471,
    siehe Honorarberechnung
    • Name:
    • Herr RalfKa
  5. Architektenkosten vs. Baukosten: HOAI-Einhaltung in der Praxis

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    happig
    Ich habe zwei Zahlen gelesen: 130.000 und 16.000. Wenn schon happig, dann sind 130.000 happig. Die 130.000 scheinen aber nicht das Problem zu sein.
    Um unseren Masterplaner zu zitieren: "Bis auf die öffentlichen Auftraggeber hält sich eh niemand mehr an die HOAIAbk." (Superminister Clement am 28.5.03). Fakten zur HOAI-Einhaltung gibt es im "Statusbericht 2000 plus Architekten / Ingenieure" (Auszug unter

    Zu bedenken ist: die HOAI ist vom Gesetzgeber verordnetes Preisrecht. Die Vereinbarung eines Honorars unter dem Mindestsatz schützt nicht davor, im Streitfall den HOAI-Mindestsatz zahlen zu müssen. Insbesondere nicht, wenn man weiß was in der HOAI steht.
    @FPT: Die Honorarzone III ergibt sich nicht wegen Umbau, sondern weil Wohngebäude laut § 12 HOAI unter Zone III fallen. Ob ein Umbauzuschlag in Frage kommt wäre zu prüfen. Der Anbau ist kein Umbau.

  6. Anrechenbare Baukosten: Umsatzsteuer-Korrektur bei HOAI-Berechnung

    Foto von

    kleine Fehler
    Das Clement-Zitat stammt nicht vom 28.5. sondern vom 27.5.03. Richtig gerechnet hat übrigens niemand. Bei Kosten des Anbaus von 130.000 betragen die anrechenbaren Kosten nur 130.000/1,16. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten.
  7. Architektenhonorar: Stundensatz vs. HOAI bei Altbau-Anbau

    natürlich
    rechne ich hz III ab, fpt. normalerweise mittelsatz, wie es sich gehört. Mindestsatz habe ich hier eingesetzt, weil es das mindeste ist, was der Architekt fordern muss.
    die 130.000 hatte ich übrigens als netto angesehen, bruno. Zeitlich gesehen hat der Architekt etwa 230 Stunden Zeit, das vorhaben komplett abzuwickeln. gehen wir mal von einer BauZeit von 20 Wochen aus. knapp gerechnet muss der Architekt schon 50 mal auf die Baustelle. wiederum knapp gerechnetgeben wir ihm hierfür mal 2 Stunden (inkl. an - abfahrt, dann muss er aber wirklich mit wehendem Mantel über die Baustelle laufen). somit sind schon 100 Std. weg. bleiben 130 für die restlichen lph. da merkt man schon, dass das Honorar ziemlich knapp bemessen ist und die anfangs so happig aussehenden 14.500 € doch gerechtfertigt sind. man muss die Arbeit des Architekten eben einzuschätzen wissen und auch den Vorteil der kostenersparnis durch eine gute Planung darf nicht außer acht gelassen werden. Ich gehe davon aus, das durch eine gute Planung die Baukosten um mindestens 10 % gesenkt werden können. der Mehrwert durch gute Architektur tut sein übriges dazu. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  8. Bestätigung: Wissenslücke zum Architektenhonorar geschlossen

    @Stubenrauch @Rossi
    Danke zum Schließen einer weiteren Wissenslücke.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar Altbau-Anbau: Verhandlung & Kosten-Optimierung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von Architektenhonoraren für einen Altbau-Anbau (ca. 130.000 € Baukosten) und den Verhandlungsspielraum. Es werden verschiedene Berechnungsansätze der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) diskutiert, inklusive der Berücksichtigung von Umbauzuschlägen und anrechenbaren Kosten. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob sich Architekten an die HOAI halten und welche Alternativen es gibt, beispielsweise die Abrechnung nach Stundensätzen. Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer wird ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Achten Sie auf die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten, da die Umsatzsteuer nicht zu den anrechenbaren Kosten gehört, wie im Beitrag Anrechenbare Baukosten: Umsatzsteuer-Korrektur bei HOAI-Berechnung erläutert wird. Dies kann das Architektenhonorar erheblich beeinflussen.

    💰 Zusatzinfo: Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass in der Realität oft vom HOAI-Mindestsatz abgewichen wird, wie im Beitrag Architektenkosten vs. Baukosten: HOAI-Einhaltung in der Praxis angemerkt wird. Dies kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben, da eine gute Planung entscheidend für die Vermeidung von Bauschäden ist.

    📊 Zusatzinfo: Die Honorarzone III und die korrekte Anwendung von Umbauzuschlägen sind entscheidend für die Berechnung des Architektenhonorars, wie im Beitrag Architektenhonorar: Realistische Kosten inkl. Umbauzuschlag dargelegt wird. Es wird auch darauf hingewiesen, dass ein Architekt bei Abrechnung nach HOAI etwa 230 Stunden Zeit für die Abwicklung des Vorhabens hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Verhandeln Sie das Architektenhonorar offen und transparent. Klären Sie im Vorfeld alle Details zur Leistungsbeschreibung und den anrechenbaren Kosten. Nutzen Sie die Informationen aus dem Beitrag Architektenhonorar: Stundensatz vs. HOAI bei Altbau-Anbau, um die Vor- und Nachteile einer Abrechnung nach Stundensätzen abzuwägen. Prüfen Sie die Honorarberechnung des Architekten sorgfältig, wie im Beitrag HOAI Honorarzone III: Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag beschrieben.

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