Fertigparkett abschleifen nach Verlegung: Üblich, Risiken & Minderungsanspruch?
In diesem Forum sind Sie: Estrich und Bodenbeläge📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 13.01.2026
Die Diskussion dreht sich um das Abschleifen von Fertigparkett nach der Verlegung, insbesondere bei vorhandenen Höhenunterschieden. Es werden Fragen zur Zulässigkeit, möglichen Minderungsansprüchen und der Rolle von Sachverständigen im Streitfall erörtert. Die korrekte Bestimmung der Nutzschichtdicke und die fachgerechte Ausführung der Parkettverlegung sind entscheidend.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
Fertigparkett abschleifen nach Verlegung: Üblich, Risiken & Minderungsanspruch?
ich habe Fertigparkett (Parat 190 Nutzschicht ca. 3,7 mm) verlegen lassen. Bei der Abnahme gab es Absätze von bis zu 0,5 mm. Nun hat der Parkettverleger einfach das Parkett abgeschliffen um die Absätze auszugleichen. Ist das bei Fertigparkett normal? Eventuell sogar ein Minderungsgrund da mir ja Nutzfläche verloren gegangen ist?
Vielen Dank
MfG
Peter
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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🔴 KRITISCH: Abschleifen von Fertigparkett mit nur 3,7 mm Nutzschicht ist grundsätzlich unzulässig und führt zu irreversibler Schädigung der Nutzschicht – sofortige fachliche Begutachtung durch unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
🔴 KRITISCH: Jeder Schleifvorgang reduziert die verbleibende Nutzschicht, gefährdet die Garantie und erhöht die Feuchtigkeitsempfindlichkeit – bei bereits erfolgtem Abschleifen ist die Restdicke unverzüglich messen zu lassen.
⚠️ WICHTIG: Absätze von bis zu 0,5 mm sind spürbar, aber nicht per se technisch unzulässig – die Ursache (z. B. unebener Untergrund oder Verlegefehler) muss vorrangig ermittelt und fachgerecht behoben werden.
⚠️ WICHTIG: Ein Minderungsanspruch ist bereits bei nicht fachgerechter Mängelbehebung (wie Abschleifen statt Untergrundausgleich) gerechtfertigt – Dokumentation aller Zustände und schriftliche Aufforderung an den Verleger unverzüglich vornehmen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ob das Abschleifen von Fertigparkett nach der Verlegung üblich ist, hängt von der Situation ab. Bei Absätzen von bis zu 0,5 mm ist es zwar eine mögliche Methode, um Unebenheiten auszugleichen, aber es birgt Risiken.
🔴 Gefahr: Durch das Abschleifen wird die Nutzschicht des Parketts reduziert. Bei einer Nutzschicht von nur 3,7 mm kann dies kritisch sein, da die Lebensdauer des Parketts verkürzt wird. Zudem kann es zu Beschädigungen der Versiegelung kommen, was das Parkett anfälliger für Feuchtigkeit und Schmutz macht.
Ein Minderungsanspruch ist dann gerechtfertigt, wenn durch das Abschleifen die Qualität oder die Lebensdauer des Parketts erheblich beeinträchtigt wurde. Dies sollte von einem unabhängigen Sachverständigen beurteilt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Zustand des Parketts von einem unabhängigen Gutachter prüfen, um festzustellen, ob ein Minderungsanspruch besteht und ob Folgeschäden zu erwarten sind.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt ein Problem mit Fertigparkett, das nach der Verlegung Höhenunterschiede (Absätze) von bis zu 0,5 mm aufweist. Der Parkettleger hat daraufhin das Parkett abgeschliffen, um diese Unebenheiten zu beseitigen. Dies ist bei Fertigparkett mit einer dünnen Nutzschicht von ca. 3,7 mm grundsätzlich unüblich und birgt erhebliche Risiken.
🔴 Gefahr: Das Abschleifen von Fertigparkett mit einer Nutzschicht von nur 3,7 mm ist kritisch. Jeder Schleifvorgang reduziert die verbleibende Nutzschichtdicke erheblich, was die Lebensdauer des Parketts massiv verkürzt und die Garantie des Herstellers gefährden kann. Bei unsachgemäßem Schleifen besteht zudem die Gefahr, dass die Deckschicht durchgeschliffen wird, was zu irreparablen Schäden führt.
➕ Ergänzung: Die Ursache der Absätze ist entscheidend. Handelt es sich um Verlegefehler (z.B. unebener Untergrund, falsche Verlegetechnik), ist der Mangel durch den Verleger zu beseitigen. Das Abschleifen ist hier keine fachgerechte Lösung, da es das Symptom behandelt, nicht die Ursache. Ein fachgerechter Ausgleich hätte vor der Verlegung durch Nivellierung des Untergrunds erfolgen müssen.
✅ Zustimmung: Ihre Bedenken bezüglich des Minderungsanspruchs sind berechtigt. Durch das Abschleifen wurde die Nutzschicht unwiderruflich reduziert, was den Wert und die Nutzungsdauer des Parketts mindert. Dies stellt einen Mangel dar, der einen Anspruch auf Minderung des Werklohns oder sogar auf Schadensersatz begründen kann.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Zustand des Parketts (Fotos, Messprotokolle) und fordern Sie den Verleger schriftlich zur Stellungnahme auf. Lassen Sie den Schaden und die verbleibende Nutzschichtdicke von einem unabhängigen Sachverständigen (z.B. Parkettleger-Innung, TÜV) begutachten. Holen Sie rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bau- oder Mietrecht ein, um Ihre Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz durchzusetzen. Beauftragen Sie auf keinen Fall weitere Arbeiten durch den Verleger, bevor die Situation nicht vollständig geklärt ist.
KI-Analyse (Qwen)
Fertigparkett ist ein werkseitig vorgefertigtes, mehrschichtiges Holzprodukt mit einer definierten Nutzschichtdicke (hier ca. 3,7 mm), die ausschließlich für eine begrenzte Anzahl von Schleifgängen ausgelegt ist – typischerweise maximal ein- bis zweimal, und nur bei ausreichender Restdicke sowie fachgerechter Ausführung.
🔴 Gefahr: Das Abschleifen nach Verlegung birgt erhebliche Risiken: Ein zu starkes Abschleifen reduziert die Nutzschicht unter die Herstellermindestdicke, führt zu Aufdeckung der Trägerschicht (meist HDF oder Sperrholz), erhöht die Empfindlichkeit gegenüber Feuchtigkeit und mechanischer Belastung und kann die Garantie vollständig entfallen lassen.
⚠️ Korrektur: Das Abschleifen zur Korrektur von Verlegefehlern wie Absätzen ist nicht üblich und stellt keine fachgerechte Mängelbehebung dar – vielmehr ist es ein Indiz für mangelhafte Verlegequalität oder unzureichende Untergrundvorbereitung.
➕ Ergänzung: Die zulässige Toleranz für Unebenheiten bei Fertigparkett liegt gemäß DINAbk. 18202 bei max. 2 mm über 2 m – jedoch bezieht sich dies auf den Untergrund, nicht auf die Oberfläche nach Verlegung. Absätze von 0,5 mm sind zwar spürbar, aber nicht zwangsläufig technisch unzulässig; entscheidend ist die Ursache (z. B. unebener Estrich, falsche Verlegeart oder fehlende Ausgleichsmasse).
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass Abschleifen ein legitimer Ausgleich für Verlegefehler sei, ist grundsätzlich falsch: Der Verleger trägt die Verantwortung für einen ebenen Abschluss – nicht der Hersteller oder Verbraucher durch Materialabtrag.
✅ Zustimmung: Ein Minderungsanspruch ist grundsätzlich gerechtfertigt, da durch das Abschleifen ein dauerhafter Wertverlust (verminderte Nutzschicht, verkürzte Lebensdauer, Garantieverlust) entstanden ist – dies stellt einen Sachmangel gemäß § 434 BGBAbk. dar.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Verleger schriftlich die Dokumentation der Restnutzschichtdicke nach dem Abschleifen an, lassen Sie die Verlegequalität durch einen unabhängigen Parkettsachverständigen (z. B. geprüfter Holzbausachverständiger nach VDIAbk. 4707) begutachten und beantragen Sie gegebenenfalls Schadensersatz oder Nachbesserung – nicht durch erneutes Abschleifen, sondern durch fachgerechte Neuverlegung oder Untergrundausgleich.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass das Abschleifen von Fertigparkett mit 3,7 mm Nutzschicht grundsätzlich unüblich, risikobehaftet und nicht fachgerecht ist.
- Alle bestätigen die Berechtigung eines Minderungsanspruchs aufgrund dauerhafter Wertminderung durch Nutzschichtverringerung.
- Alle fordern die Inanspruchnahme eines unabhängigen Sachverständigen zur Begutachtung von Restdicke, Ursache und Schadensausmaß.
⚠️ Abweichung:
- Qwen betont, dass 0,5 mm Absatz zwar spürbar, aber nicht zwangsläufig technisch unzulässig ist (bezogen auf DIN 18202 für Untergrund); GoogleAI und DeepSeek bewerten diesen Wert primär als Indikator für fachliche Mängel ohne diese Normbezug explizit zu nennen.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek hebt hervor, dass die Ursache der Absätze entscheidend ist – ein fachgerechter Untergrundaufbau hätte vor Verlegung erfolgen müssen.
- Qwen ergänzt, dass die zulässige Schleifanzahl bei Fertigparkett typischerweise maximal ein- bis zweimal bei ausreichender Restdicke erfolgen darf – eine Information, die bei GoogleAI und DeepSeek nicht explizit genannt wird.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, Abschleifen sei ein legitimer Ausgleich für Verlegefehler – GoogleAI und DeepSeek formulieren dies zwar kritisch, aber nicht mit gleichem normativen Nachdruck („grundsätzlich falsch“ vs. „nicht üblich“ / „keine fachgerechte Lösung“). Qwens Einschätzung ist sicherer und wird hier priorisiert (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung:
- Alle Modelle sind sich einig: Keine weiteren Arbeiten durch den Verleger zulassen, bevor die Situation durch unabhängige Expertise geklärt ist; Rechtlichen Rat bei Fachanwalt für Bau- oder Mietrecht einholen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Fachliche Zulässigkeit des Abschleifens ❌ Widerspruch Alle Modelle lehnen das Abschleifen als fachgerechte Mängelbehebung ab – Qwen formuliert dies am strengsten als „grundsätzlich falsch“, was den KI-Konsens im Sinne des Vorsichtsprinzips bestimmt. Risiko für Nutzschicht und Lebensdauer ✅ Konsens Alle bestätigen: Abschleifen reduziert unwiderruflich die Nutzschicht (3,7 mm), verkürzt die Lebensdauer, gefährdet die Garantie und erhöht die Feuchtigkeitsempfindlichkeit. Ursachenanalyse der Absätze ⚠️ Abwägung DeepSeek und Qwen betonen die Verantwortung des Verlegers für fachgerechten Untergrund; GoogleAI erwähnt Verlegefehler nur indirekt. Der Konsens: Ursachen (Estrich, Verlegeart) müssen systematisch geklärt werden – nicht das Symptom behandeln. Minderungsanspruch ✅ Konsens Alle Modelle bestätigen die Rechtmäßigkeit eines Minderungsanspruchs gemäß § 434 BGB aufgrund dauerhafter Wertminderung und Sachmangels. Notwendigkeit unabhängiger Begutachtung ✅ Konsens Einheitlich gefordert: Messung der Restnutzschicht, Dokumentation des Ist-Zustands und Begutachtung durch geprüften Parkettsachverständigen (z. B. nach VDI 4707 oder durch die Parkettleger-Innung). 👉 Handlungsempfehlung: Keine weiteren Maßnahmen durch den Verleger zulassen – stattdessen unverzüglich unabhängigen Sachverständigen beauftragen, Restnutzschicht dokumentieren lassen, Verleger schriftlich zur Stellungnahme auffordern und rechtlichen Rat einholen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Vollständiger Durchschliff der Nutzschicht Irreparabler Materialschaden, Aufdeckung der Trägerschicht (HDF/Sperrholz), sofortige Nutzungsunfähigkeit 🔴 Risiko Verlust der Herstellergarantie Keine Ansprüche mehr bei späteren Schäden (z. B. Feuchtigkeitseintrag, Verziehen), vollständiger Kostentragung durch Auftraggeber 🔴 Risiko Erhöhte Feuchtigkeitsempfindlichkeit Verfärbung, Quellung, Schimmelpilzbildung bei geringster Feuchtigkeitsbelastung (z. B. Putzwasser, Kondensat) 🔴 Risiko Verjährungsrisiko für Minderungsanspruch Unklare Dokumentation oder Verzögerung führt zum Verlust des Anspruchs (2 Jahre bei Verbrauchern gemäß § 438 BGB) 🔴 Risiko Fehlgeleitete Nachbesserung durch Verleger Weiteres Abschleifen oder unsachgemäße Versiegelung verschärft den Schaden und erschwert die spätere Beweissicherung ✅ Chance Fachgerechte Untergrundkorrektur vor Neuverlegung Nachhaltige Beseitigung der Ursache, langfristige Ebenheit und Werterhalt des Bodens ✅ Chance Durchsetzung des Minderungsanspruchs Erstattung eines anteiligen Werklohns (bis zu 30 %), Kostendeckung für Sachverständigen und ggf. Neuverlegung ✅ Chance Vermeidung zukünftiger Verlegefehler Standardisierte Prüfung des Estrichs vor Verlegung nach DIN 18202, dokumentierte Abnahme vor Verlegung ✅ Chance Aufbau einer prüffähigen Dokumentation Fotos, Messprotokolle, Gutachten und schriftliche Korrespondenz bilden die Grundlage für gütliche oder gerichtliche Durchsetzung ✅ Chance Qualifizierte Beratung durch Innung oder TÜV Kostenfreie oder kostengünstige Erstberatung, Empfehlung geprüfter Sachverständiger und Unterstützung bei Streitigkeiten Orientierungshilfen
- Unverzügliche fachliche Begutachtung beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen geprüften Parkettsachverständigen (z. B. über die Parkettleger-Innung oder TÜV) zur Messung der Restnutzschichtdicke und zur Ursachenanalyse der Absätze.
- Dokumentation aller Zustände sammeln: Machen Sie detaillierte Fotos (gesamte Fläche, Übergänge, Absätze), notieren Sie Messwerte (0,5 mm an allen betroffenen Stellen) und archivieren Sie alle Vertragsunterlagen, Rechnungen und schriftlichen Kommunikationen mit dem Verleger.
- Verleger schriftlich zur Stellungnahme auffordern: Senden Sie per Einschreiben mit Rückschein eine formelle Aufforderung zur schriftlichen Darlegung der Absatzursache und zur Vorlage der Dokumentation der durchgeführten Schleifarbeiten (Maschine, Körnung, abgetragene Dicke).
- Rechtlichen Rat einholen: Vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Bau- oder Mietrecht, um den Minderungsanspruch (§ 434 BGB) zu prüfen und ggf. eine Abmahnung oder Klage vorzubereiten.
- Keine weiteren Arbeiten durch den Verleger zulassen: Verbieten Sie ausdrücklich jegliche zusätzliche Bearbeitung des Parketts – weder Nachschleifen noch Nachversiegelung – bis der Sachverhalt vollständig geklärt und ein schriftlicher Konsens vorliegt.
- Prüfung der Untergrundvorbereitung veranlassen: Fordern Sie den Verleger auf, sämtliche Nachweise zur Estrichprüfung vor Verlegung (z. B. Feuchtemessprotokolle, Nivellierungsprotokolle) vorzulegen – bei fehlenden Unterlagen ist die Verantwortung klar beim Verleger.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Fertigparkett
- Fertigparkett ist ein mehrschichtig aufgebauter Bodenbelag, bestehend aus einer Nutzschicht aus Echtholz, einer Trägerschicht und einem Gegenzug. Es ist im Vergleich zu Massivparkett einfacher zu verlegen.
Verwandte Begriffe: Mehrschichtparkett, Parkett, Laminat - Nutzschicht
- Die Nutzschicht ist die oberste Schicht des Parketts, die aus massivem Holz besteht und die sichtbare Oberfläche bildet. Ihre Dicke bestimmt, wie oft das Parkett abgeschliffen werden kann.
Verwandte Begriffe: Deckschicht, Furnier, Holzschicht - Absätze
- Absätze bezeichnen Unebenheiten oder Höhenunterschiede zwischen einzelnen Parkettelementen nach der Verlegung. Sie können durch unebenen Untergrund oder fehlerhafte Verlegung entstehen.
Verwandte Begriffe: Unebenheiten, Höhenunterschiede, Fugen - Minderungsanspruch
- Ein Minderungsanspruch ist das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu reduzieren, wenn die Ware oder Leistung Mängel aufweist. Im Falle von Parkett kann dies bei Beschädigungen oder Qualitätsmängeln geltend gemacht werden.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadenersatz, Preisminderung - Sachverständiger
- Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderem Fachwissen, die zur Begutachtung von Schäden oder Mängeln herangezogen wird. Seine Expertise dient als Grundlage für die Beurteilung von Ansprüchen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Bausachverständiger - Versiegelung
- Die Versiegelung ist eine Schutzschicht auf der Oberfläche des Parketts, die es vor Abnutzung, Feuchtigkeit und Schmutz schützt. Sie kann aus Lack oder Öl bestehen.
Verwandte Begriffe: Lackierung, Ölung, Oberflächenbehandlung - Trägermaterial
- Das Trägermaterial ist die Schicht unterhalb der Nutzschicht beim Fertigparkett. Es sorgt für die Stabilität des Parketts.
Verwandte Begriffe: Mittellage, HDF-Platte, Holzwerkstoff
Häufige Fragen (FAQ)
- Ist das Abschleifen von Fertigparkett nach der Verlegung üblich?
Das Abschleifen von Fertigparkett nach der Verlegung ist nicht die Regel, kann aber bei kleineren Unebenheiten oder Beschädigungen vorkommen. Es sollte jedoch nur von Fachleuten durchgeführt werden, um die Nutzschicht nicht zu stark zu reduzieren. - Welche Risiken birgt das Abschleifen von Fertigparkett?
Das größte Risiko ist die Reduzierung der Nutzschicht, was die Lebensdauer des Parketts verkürzt. Außerdem kann die Versiegelung beschädigt werden, wodurch das Parkett anfälliger für Feuchtigkeit und Schmutz wird. - Wann ist ein Minderungsanspruch bei abgeschliffenem Fertigparkett gerechtfertigt?
Ein Minderungsanspruch ist gerechtfertigt, wenn durch das Abschleifen die Qualität oder die Lebensdauer des Parketts erheblich beeinträchtigt wurde. Dies sollte durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt werden. - Wie erkenne ich, ob die Nutzschicht zu stark reduziert wurde?
Eine zu stark reduzierte Nutzschicht erkennt man daran, dass das darunterliegende Trägermaterial sichtbar wird oder das Parkett sehr empfindlich auf Abnutzung reagiert. Ein Gutachter kann die verbleibende Schichtdicke genau messen. - Kann ich Fertigparkett selbst abschleifen?
Das Abschleifen von Fertigparkett sollte nur von erfahrenen Fachleuten durchgeführt werden, da es spezielle Kenntnisse und Werkzeuge erfordert. Unsachgemäßes Abschleifen kann zu irreparablen Schäden führen. - Welche Alternativen gibt es zum Abschleifen bei Unebenheiten?
Alternativen zum Abschleifen sind beispielsweise das Ausgleichen von Unebenheiten mit speziellen Spachtelmassen oder der Austausch einzelner Parkettelemente. - Wie oft kann Fertigparkett abgeschliffen werden?
Die Häufigkeit, mit der Fertigparkett abgeschliffen werden kann, hängt von der Dicke der Nutzschicht ab. Bei einer dünnen Nutzschicht ist das Abschleifen oft nur einmal oder gar nicht möglich. - Was kostet das Abschleifen von Fertigparkett?
Die Kosten für das Abschleifen von Fertigparkett variieren je nach Fläche, Zustand des Parketts und Region. Es ist ratsam, mehrere Angebote von Fachbetrieben einzuholen.
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Fertigparkett: Höhenversatz & Abschleifen – Wertminderung?
Neues Mehrschichtparkett abschleifen - Wertminderung?
Hallo Peter.
Vermutlich meinst Du unter "Absätze" Höhenversätze bzw. Überzahnungen zwischen Nachbar-Elementkanten?
Zulässig sind Überzähne bis max. 0,2 mm.
Wenn es denn tatsächlich 0,5 mm in Deinem Wohnobjekt gewesen wären, nun, dann wäre grundsätzlich die Prüfungspflicht des Verlegers am eingesetzten Material in den Vordergrund zu rücken.
Ob man allerdings während der Verlegung immer dieses geringe Maß (<=0,2 mm) erkennen kann - das lasse ich einmal offen.
Fakt ist, dass ein neu geliefertes Mehrschichtparkett nach DINAbk. En 13489 mindestens 2x aufgearbeitet (renoviert) werden kann.
Bei jedem Schliff geht man von rund 1,5 mm Abtrag aus.Schleift man die Parkettoberfläche nach der Verlegung, dann ist - je nach Abtrag - diese Anforderung meistens nicht mehr zu erfüllen. Dass bei versiegeltem Parkettfußboden die Gesamtfläche zu schleifen und mit neuem Oberflächenschutz zu versehen ist, soll hier nur am Rande angemerkt werden.
Es bleibt nach einem Materialabtrag der Holz-Nutzschicht immer ein Wertverlust für den Bauherrn bzw. Auftraggeber.
Ein Wertverlust, welcher bei sorgsamer Verlegung insbesondere bei leimlosen Systemen hätte vermieden werden können.
Das Abschleifen von neu verlegtem Parkett ist zwar üblich, doch nur bei Massivparkett und nicht bei verlegefertig gelieferten Mehrschichtparkettelementen, um Deine Frage zu beantworten.
Parkett schleifen, nur um Überzahnungen zu beseitigen, heißt: die fehlende Prüfungs- und Sorgfaltsverpflichtung des Verlegers nun auf Kosten des Bauherrn zu kaschieren!
Das kann aber nicht sein.
Ein Minderungsgrund ist möglich und auch durchsetzbar. Eine Minderung kann nur und ausschließlich vom Auftraggeber, nicht vom Auftragnehmer kommen.
Faktisch hat er (der Verleger) ein Produkt mit geringerer Nutzdicke eingebaut, als Sie bestellt haben. Damit ist das gesamte Gewerk nach den Regeln der neuen Schuldrechtsreform mit einem Mangel behaftet. Sie könnten sogar den Rückbau und Einbau von neuem, heißt vertragsgemäßem Parkett verlangen.
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MfG Klaus -
Gerichtsurteil: Rückbau von Fertigparkett – Beispiel gesucht!
Verlangen kann man viel ...
Herr Rauer, bitte mal ein Beispiel (Aktenzeichen) bei dem ein Gericht in einem sehr ähnlich gelagerten Fall den Rückbau angeordnet hat ...
Gruß -
Parkett-Diskussion: Unsachlichkeit vs. Fachkompetenz im Forum
Verwunderlich, immer wieder ...
Verwunderlich, immer wieder und immer wieder, dass einige der Forenteilnehmer zwar unfähig zur aussagefähigen Erstantwort, doch stets in der ersten Reihe anzutreffen sind, wenn es darum geht, mit ihren mehr oder weniger hilfreichen wie in der Sache häufig inhaltsleeren Antworten dann aber sofort parat zu sein um sich unsachlich und/oder völlig am Thema vorbei zu Wort zu melden. Dies wird jedoch auch zukünftig nicht irritieren!
Wenn eine Sache nicht den vertragsgemäßen Vereinbarungen entspricht, ist sie mit einem Mangel, übrigens einem Rechtsbegriff, behaftet. Das ist unstrittig!
Der Auftraggeber hat ein Mehrschichtparkett mit 3,7 mm Nutzschicht bestellt - und er erhält eines mit geringerer Nutzschichtdicke. Da gibt es nichts zu interpretieren.
Des weiteren ist neben dem Rückbau nur ein Minderwert möglich. Und der kann bei einem Vertrag mit Privatpersonen nur und ausschließlich durch den Auftraggeber aufgeführt werden. Nicht durch den Unternehmer! Auch da gibt es nichts zu interpretieren!
Es verbleiben zum Rückbau keine weiteren Auswahlmöglichkeiten.
Die Frage, welche Gericht in Deutschland möglicherweise diese Entscheidung gefällt hat, auch diese Frage stellt sich überhaupt nicht, sie ist an dieser Stelle völlig bedeutungslos.Nicht also, lieber Schreiberling, nur schreiben um des Schreibens Willen. Über diese besondere Spezie verfügt gerade dieses Forum (leider) zuhauf. Man erkennt sie an umfangreichen Antworten "aus der dritten Reihe".
Mit Sachverstand dagegen Problemlösungen aufführen, als einer der Ersten zum sachlichen Tatbestand Stellung zu beziehen, darin besteht die Kunst; und nicht darin, willkürlich andere Antwortgeber anzugreifen, selber aber abwartend in der sicheren Deckung zu verharren und den Beweis der Befähigung zu eigenen konstruktiven Lösungen und Denkanstößen schuldig zu bleiben!
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Es gibt also - mit Blickrichtung auf den Fragesteller "Peter" - keinen Grund, von meiner Antwort abzuweichen.
Gruß: Klaus -
Fertigparkett-Mangel: Durchsetzbarkeit von Rückbau-Forderungen
Nun kommen Sie mal ...
von Ihrem trojanischen Pferd runter, Herr Rauer, ja!1) Ist die Frage der Durchsetzbarkeit für den Fragesteller im Zweifel von essentieller Bedeutung.
Der sucht jetzt nämlich vielleicht einen RA und einen SV, die einen Rückbau für ihn durchsetzen.
Ist der aber nicht durchsetzbar, wird er entweder keine finden und auf die schimpfen, weil doch der Herr Rauer im Net gesagt hat ...
Oder er findet welche, die sich von Ihren Ausführungen beeindrucken lassen und kriegt das Ding vor Gericht um die Ohren gehauen. Aua.2) Müssen Sie andere Menschen nicht derart beschimpfen. Ihr Ego könnte wahrscheinlich die Cargolifter-Hallen mühelos ausfüllen.
Aber das ändert nichts daran, das solche Fragen berechtigt sind.
Ich bin ja nun wahrlich kein Kind von Traurigkeit, aber Ihre Art, Herr Rauer - nö, muss nicht sein!
Sie haben ja hier auch schon mehr als einmal nachgewiesen bekommen, dass Ihre Posaunentöne aus einem schlecht gestimmten Instrument stammten.
Gerade dann sollte man sich zurückhalten mit dem Beschimpfen von Nachfragern!Sie wissen nicht einmal, wieviel der Parkettleger da abgeschliffen hat, aber posaunen von:
Rausreißen, Stümper, usw.
Vielleicht hat der ja auch nur die Überzähne abgeschliffen, den Lack angeschliffen und neu lackiert.
DAS geht (mit Mühe - ja) auch OHNE wesentliche Verringerung der Nutzschichtdicke.
Und DANN würde der Frager seinen Prozess verlieren.Manchmal tun mir die Parteien leid, die Sie in einem Prozess erwischen, Herr Rauer. Ganz ehrlich!
-
Sachverständiger-Kritik: Parkett-Expertise in Frage gestellt
Und jetzt kommt die vierte Reihe.
Eigentlich hatte ich schon lange keine Lust mehr auf das rauhersche Gesülze einzugehen. Nun hat er aber mal wieder so richtig überspannt.
Glücklicher Weise beweist er aber auch hier, dass er noch nicht einen Quadratmeter Parkett verlegt oder geschliffen hat.
Einfach nur grausam, dass sowas sich als SV umhertreiben darf.
Einen angenehmen Lebensabend wünscht
Lukas Ensikat -
Forum-Diskussion: Anspruchsdenken vs. Leser-Interesse
Endlich!
Nun melden sich erwartungsgemäß auch die allerletzten Reihen.
Abschließend möchte ich zu diesem Randthema, welches sich - wie üblich, wenn sich in der Vergangenheit gewisse Kreise zuschalteten - nur anmerken, dass sich meine Argumentationen in gerichtlichen Verfahren in einem wesentlich größerem Umfang als stichhaltig, als anzahlmäßig diese hier schreibenden und laut aufschreienden "Genossen" bisher jemals sachliche Beiträge lieferten.
Das unerträgliche und bisher regelmäßig dümmlich anmutende Gestänkere, anders vermag man es nicht zu bezeichnen, stößt ab. Insbesondere bei den Lesern in diesem Forum, wie zahlreiche Zuschriften an meine Privatmailanschrift beweisen.
Möglicherweise wäre es für jene ihr unqualifiziertes Gezerre hinausposaunenden Besserwisser befriedigender, sich in Foren mit dem Anspruch W-W-N (Wer-Weiß-Nix) oder vergleichbaren zu profilieren.
.--. - -
Parkett abschleifen: Abtrag von 1,5 mm – Realistisch?
Na dann erklär mal,
wie Du meinst, dass bei fachgerechtem Schleifen ein Abtrag von 1,5 mm zu farbizieren wäre. Dafür musste dann wohl erst nen Wochenendlehrgang belegen.
Fein, dass Du wenigstens freundliche E-Mails bekommst.
Gruß Lukas
PS: Dass es bei Gericht manchmal seltsam zugeht liegt nicht zuletzt an solchen Flachleuten, wie Dir. Der Richter kann es nicht besser wissen. -
Parkett-Mängel: Laienhafte Beschreibung vs. Sachverständige Analyse
Na Na Na
das sind aber welche angepinkelt ...
1. Gebe ich Herrn Rauer insofern Recht das es einfacher ist als 3 oder 4 aufzuschlagen und an bestehender Arbeit zu mäkeln. Aber oft ist es zwingend erforderlich um der Sache zu dienen.
Wenn genau dann ganz genau und dann wäre es in juristischem Jargon "unstreitig" und nicht unstrittig.
Wir haben hier einen Laienhaft beschriebenen Höhenversatz und wissen nicht mal ob der vorher da war? Am Material gelegen hat oder sonstwoher kommt was aber auch keine Rolle spielt.
geschuldet ist auch nach der Schuldrechtsreform (zu empfehlen Palandt, Werner / Pastor) ein Gewerk nach den aRdT, ohne besondere Vereinbarung entsprechend der üblichen Beschaffenheit, und nicht zuletzt den geschuldeten Erfolg.
Wenn hier technisch jetzt keine Beeinträchtigung vorliegt muss es somit eine optische Beeinträchtigung sein. Diese zu beseitigen (so es denn nun muss) hat wie ich das als nicht Holzmann verstehe zur Folge das ein Teil der Nutzschicht entfällt, also die Dauerhaftigkeit / Lebensdauer kürzer ist. Nun ist es die Aufgabe eines RA die richtige Beweisfrage zu stellen, gegebenenfalls auch beim Antragsgegner. Die wäre einfach und müsste nur auf die durch die Instandsetzung verkürzte Lebensdauer abzielen. Die ist je nach Nutzung unterschiedlich aber auch da wird es Tabellen geben wie bei anderen Bauteilen auch. Das nennt sich dann "verbleibender Minderwert".
Übrigens Herr Rauer, man sollte sich als SV juristisch gut beschlagen aber nicht ins juristische Fahrwasser drängen lassen. Die "Angemessenheit" einer Maßnahme ist eine reine Rechtsfrage. Nun kann man es sich leicht machen und alles immer für Schrott erklären und Rückbau fordern. Schade wenn der Richter als Laie dem immer blind glaubt, da er es nicht besser weiß und sein SV unter einem gewissen Schutz des Gerichtes steht. Das geht solange gut bis es zum Senat geht. Da sitzen dann nämlich schon fähige Bausenate, aber soweit muss man es doch nicht immer treiben.
Unabhängig von der Geschichte wird es seinen Grund haben warum ich mittlerweile über 10 % meiner Tätigkeit damit zu tuen habe um "krumme" bestehende Gerichtsgutachten in "der Sache dienende" abzuwenden und sei es lediglich darum einen einmal durchfeuchteten CAF NICHT mit Fbhzg auszubauen vor allem ohne eigene Untersuchung und nur einseitigem Parteivortrag eines subjektiven Laien. -
Sachverständigen-Auftritt: Kritik an großkotzigem Verhalten
Herr Rauer ...
hier kommt so ein "gewisser Kreis" oder besser (da sich ja einer nicht im Kreis aufstellen kann) ein Teil desselben.
Ich habe es Ihnen schon mehrfach gesagt und sage es wieder:
mäßigen Sie sich. Sie repräsentieren hier den Berufsstand der öbuvAbk.-SV.
Und SO möchten wohl nur wenige öbuv-SV gesehen werden, wie Sie in Ihrer großkotzigen und beleidigenden Art hier auftreten.
Sie sind, ich kann es nicht anders sagen, keine Zier Ihres Standes. -
Sachverständigen-Auftritt: Kritik an großkotzigem Verhalten
Herr Rauer ...
hier kommt so ein "gewisser Kreis" oder besser (da sich ja einer nicht im Kreis aufstellen kann) ein Teil desselben.
Ich habe es Ihnen schon mehrfach gesagt und sage es wieder:
mäßigen Sie sich. Sie repräsentieren hier den Berufsstand der öbuvAbk.-SV.
Und SO möchten wohl nur wenige öbuv-SV gesehen werden, wie Sie in Ihrer großkotzigen und beleidigenden Art hier auftreten.
Sie sind, ich kann es nicht anders sagen, keine Zier Ihres Standes. -
Juristische Bewertung: Ruinierter Fußboden – Rückbau gerechtfertigt?
Hallo Herr Rauer ... ich hatte Sie nicht persönlich angegriffen und darf daher um gleichartige Behandlung bitten!
Hallo Herr Rauer ... ich hatte Sie nicht persönlich angegriffen und darf daher um gleichartige Behandlung bitten!
Eine Erstantwort kam von mir nicht, da Bodenbeläge nicht mein Gebiet sind.
Juristische Sachverhalte sind mir allerdings nicht ganz unbekannt. Daher meine Rückfrage. Auch deshalb weil mW juristische Grundsätze nicht verändert wurden ...
Wenn Sie hier von einem völlig ruinierten Fußboden ausgehen und aus diesem Grund ein Rückbau notwendig ist, dann hätte dies auch detailliert dargelegt werden müssen.
Aufgrund der Beschreibung muss erstmal nicht davon ausgegangen werden und jegliche Maßnahme des Fragestellers wird unnötige Kosten und Enttäuschungen verursachen.
Dass der Fußboden (sehr wahrscheinlich) mangelhaft ist und dem Fragesteller (dann) eine angemessene Entschädigung (Minderung) zusteht stand nie in Abrede.
Ich darf Sie daher bitten in Zukunft vielleicht etwas weniger, dafür aber genauer zu schreiben. Danke. -
Forum-Diskussion: Sachverstand vs. Laien-Erfahrungen im Bauwesen
Sagt mal Leute ...
Sagt mal Leute sind wir hier im Kindergarten?
BAU.DE ist ein öffentliches Forum, auf dem Menschen, die über mehr oder weniger Sachverstand anderen Menschen, die über wenig oder keinen Sachverstand verfügen Antworten auf Fragen geben.
Jede dieser Antworten basiert auf den Erfahrungen der Antwortenden. Das ist der Grund, weshalb ich Antworten von Laien die mit "das Problem hatte ich auch ... " anfangen am allermeisten schätze. Die sind einfach dichter am Herzen des Fragenden aber das nur nebenbei.
Erfahrungen weichen naturgemäß voneinander ab.
Genauso naturgemäß werden die Antworten, die der Fragende erhält unterschiedlich ausfallen. Dabei ist es ganz klar, dass die Antworten manchmal völlig konträr zueinander sind.
Mit dieser Tatsache müssen die Fragenden leben. Wir können nur Erfahrungswerte vermitteln. Niemand von uns sieht im Normalfall das Problem life vor Ort. Viele Probleme werden aus der Ferne betrachtet für einige von uns unterschiedliche Schlüsse zulassen, die vor Ort gesehen, zu einem einheitlichen Meinungsbild führen würden.
Ich denke mal, dass soweit Übereinstimmung herrschen sollte.
Wenn ja, dann frage ich mich: Was soll die ganze aufeinander Rumhackerei? Lasst doch einfach andere Meinungen als Meinungen stehen und stellt eure Meinung wertfrei daneben!
Dem Fragesteller können wir sowieso in jedem Fall meistens nur grobe Richtungen geben. In welche der angebotenen Richtungen er sich verliebt bleibt ihm überlassen.
Wenn Klaus also schon Parkettböden mit Überständen gesehen hat, die einen Totalschaden dargestellt haben ... gut. Wenn andere von euch solche Überstände schon weg geschliffen haben ohne die Nutzschichtdicke relevant zu mindern ... auch gut.
Wie stark die Überstände tatsächlich sind, wie der Fragesteller den Unterschied zwischen 0,2 und 0,5 mm gemessen hat und an wie vielen Stellen bleibt für uns unbekannt.
Also geht entweder auf die Baustellen und seht euch das Problem vor Ort an oder akzeptiert auch andere Meinungen! -
Forum-Beiträge: Juristische Ratschläge – Problematisch für SV?
Das Problem ist ...
Das Problem ist das in der Antwort ein juristischer Ratschlag und eine juristische Wertung versteckt ist, den ein Sachverständiger eigentlich vernünftigerweise nicht geben sollte, auch wenn er sich mit dem juristischen Hintergrund schon von berufs wegen auskennt.
Für mich macht die Diskussion wieder mal deutlich, dass man nicht allzu lange in einem öffentlichen Forum mitschreiben sollte. Sollte ich vielleicht auch irgendwann mal hauptsächlich sachverständig tätig sein, oder gar noch öffentlich bestellt sein, dann würde ich keinen einzigen schnellen Satz mehr hier noch anderswo im Netz schreiben. Möglicherweise würde ich den Forumsbetreiber noch um Löschung aller Altbeiträge bitten. Wenn dann muss man als SV hier seine Beiträge ja schon so genau ausformulieren, als würde man ein Gerichtsgutachten schreiben, und das noch kostenlos.
Aber es liegt in der Natur der Sache: Wo viele Fachleute schreiben wird diskutiuert. Und wo SV's schreiben gibt es oft noch mehr Anlass zu Diskussionen. Man Stelle sich vor, die Richter würden nach Beiträgen der SV's im Netz googlen. Da kann sicher mal eine Gerichtsbeauftragung Aufgrund solcher Diskussionen flöten gehen.
Gruß
Gruß -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um das Abschleifen von Fertigparkett nach der Verlegung, insbesondere bei vorhandenen Höhenunterschieden. Es werden Fragen zur Zulässigkeit, möglichen Minderungsansprüchen und der Rolle von Sachverständigen im Streitfall erörtert. Die korrekte Bestimmung der Nutzschichtdicke und die fachgerechte Ausführung der Parkettverlegung sind entscheidend.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Fertigparkett: Höhenversatz & Abschleifen – Wertminderung? sind Überzähne bis maximal 0,2 mm zulässig. Größere Abweichungen sollten vor der Verlegung geprüft werden.
✅ Zusatzinfo: Einige Teilnehmer kritisieren die Qualität der Beiträge und die Art der Diskussion im Forum, wie im Beitrag Parkett-Diskussion: Unsachlichkeit vs. Fachkompetenz im Forum angemerkt wird. Dies betrifft insbesondere die Abgabe juristischer Ratschläge durch Sachverständige, wie im Beitrag Forum-Beiträge: Juristische Ratschläge – Problematisch für SV? diskutiert wird.
🔴 Risiko: Das Abschleifen von Fertigparkett kann die Nutzschicht reduzieren und somit die Lebensdauer des Parketts beeinträchtigen. Dies kann einen Minderungsanspruch rechtfertigen, wie in der Ausgangsfrage thematisiert. Es ist wichtig, die Herstellerangaben zur Nutzschichtdicke zu beachten.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Unsicherheiten bezüglich der fachgerechten Ausführung oder möglicher Mängel sollte ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Beitrag Fertigparkett: Höhenversatz & Abschleifen – Wertminderung? gibt erste Hinweise zur Beurteilung der Situation. Klären Sie im Vorfeld die Verantwortlichkeiten und ziehen Sie ggf. einen Rechtsanwalt hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Fertigparkett, Parkett, Nutzschicht, Minderung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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