Architektenhonorar für Leistungsverzeichnisse: Muss ich Planungsbüro extra zahlen? Kosten?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Erstellung von Leistungsverzeichnissen (LV) für die Haustechnik ist in der Regel nicht im Architektenhonorar enthalten und muss separat vergütet werden. Laut HOAI koordiniert der Architekt die Fachplaner, erstellt die LVs aber nicht selbst. Bei mündlichen Verträgen ist die Kostenfrage oft unklar, was zu Problemen führen kann.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenhonorar für Leistungsverzeichnisse: Muss ich Planungsbüro extra zahlen? Kosten?
Ich habe meinen Architekten einen Komplettauftrag für alle Leistungsphasen erteilt. D.h. Ich habe ihn auch beauftragt die Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die Ausschreibungen zu liefern. Nun habe ich eine Rechnung von einem Planungsbüro über fast 3000 € erhalten für die "Erstellung von Leistungsverzeichnis und Projektplänen (keine Ausführungspläne) " für die Gewerke Heizung und Sanitär. Ich war der Meinung, dass ich diese Leistungen dem Architekten im Rahmen seines Honors bereits bezahle. Muss ich das 'doppelt' bezahlen? Das ganze ist in Baden-Württemberg
Viele Grüße
Marc
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung vor Klärung der vertraglichen Verantwortung – Doppelzahlung birgt erhebliches finanzielles Risiko.
🔴 KRITISCH: Prüfung des Architektenvertrags auf Leistungsphasenumfang, Regelungen zu Subplanern und Auslagen vor jeder Zahlung zwingend erforderlich.
⚠️ WICHTIG: Bei fehlender schriftlicher Vereinbarung zur Einschaltung des Planungsbüros ist die Rechnung grundsätzlich nicht zustimmungsfähig.
⚠️ WICHTIG: Ignorieren oder pauschales Ablehnen der Rechnung ohne schriftliche Abstimmung mit dem Architekten kann zu Baustopp oder Vertragsstrafen führen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage, ob Sie das Planungsbüro zusätzlich bezahlen müssen, hängt stark von Ihrem Architektenvertrag und den erbrachten Leistungen ab. Da Sie einen Komplettauftrag für alle Leistungsphasen erteilt haben, sollte die Erstellung der Leistungsverzeichnisse grundsätzlich im Architektenhonorar enthalten sein.
Prüfen Sie folgende Punkte:
- Architektenvertrag: Was genau wurde vereinbart? Sind die Leistungsphasen und die Erstellung von Leistungsverzeichnissen explizit aufgeführt?
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.): In welchem Rahmen bewegt sich das Architektenhonorar? Die HOAI gibt einen Rahmen für die Vergütung von Architektenleistungen vor.
- Rechnung des Planungsbüros: Welche Leistungen werden genau abgerechnet? Sind diese Leistungen tatsächlich vom Planungsbüro erbracht worden und nicht bereits vom Architekten abgedeckt?
Es ist möglich, dass das Planungsbüro spezielle Leistungen erbracht hat, die über den üblichen Rahmen der Architektenleistungen hinausgehen. Dies sollte jedoch im Vorfeld mit Ihnen abgesprochen worden sein.
👉 Handlungsempfehlung: Besprechen Sie die Rechnung des Planungsbüros detailliert mit Ihrem Architekten. Klären Sie, welche Leistungen bereits durch sein Honorar abgedeckt sind und ob die zusätzlichen Kosten gerechtfertigt sind. Ziehen Sie ggf. einen Baurechtsexperten zurate.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt beschreibt eine typische Konstellation im Bauwesen, bei der ein Bauherr einen Architekten mit allen Leistungsphasen beauftragt hat und nun eine separate Rechnung eines Planungsbüros für die Erstellung von Leistungsverzeichnissen (LVAbk.) und Projektplänen für die Gewerke Heizung und Sanitär erhält. Die Kernfrage ist, ob diese Kosten bereits im Architektenhonorar enthalten sind oder ob es sich um eine zulässige Zusatzleistung handelt.
✅ Zustimmung: Ihre Annahme ist grundsätzlich richtig: Die Erstellung von Leistungsverzeichnissen ist integraler Bestandteil der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Wenn Sie den Architekten mit allen Leistungsphasen beauftragt haben, ist die Erstellung der LV für alle Gewerke in der Regel im vereinbarten Honorar enthalten.
⚠️ Korrektur: Die Rechnung des Planungsbüros ist nicht automatisch eine Doppelzahlung. Entscheidend ist, ob der Architekt die Erstellung der LV für die technischen Gewerke (Heizung, Sanitär) an ein Fachplanungsbüro delegiert hat. Dies ist bei komplexen Anlagen üblich, da Architekten oft nicht die spezifische Fachkenntnis für Haustechnik besitzen. Die Kosten hierfür können als sogenannte "Besondere Leistungen" oder als Leistungen Dritter (Subplaner) separat berechnet werden, wenn dies im Architektenvertrag vereinbart wurde oder der Architekt dies vorab angekündigt hat.
➕ Ergänzung: Prüfen Sie dringend Ihren Architektenvertrag. Suchen Sie nach Klauseln zu "Nebenkosten", "Besonderen Leistungen" oder "Einschaltung Dritter". Oft ist vereinbart, dass Kosten für Fachplaner (z.B. für HLS, Elektro, Tragwerk) nicht im Architektenhonorar enthalten sind, sondern als Auslagen weiterberechnet werden. Die Rechnungshöhe von 3.000 € erscheint für zwei Gewerke (Heizung und Sanitär) plausibel, da die Erstellung detaillierter LV und Pläne für die Ausschreibung aufwendig ist.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, die Rechnung einfach zu ignorieren oder zu verweigern, ohne die vertragliche Grundlage zu klären. Dies könnte zu Zahlungsverzug, Mahnungen und im schlimmsten Fall zu einer Baueinstellung oder rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Zudem könnte der Architekt die weitere Bearbeitung Ihres Projekts verweigern, wenn die Kosten für den Subplaner nicht gedeckt sind.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie von Ihrem Architekten eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und eine vertragliche Begründung für die Weiterberechnung der Planungskosten. Bitten Sie um Einsicht in den Vertrag zwischen Architekt und Planungsbüro. Sollte die Beauftragung des Planungsbüros nicht im Architektenvertrag vorgesehen sein, verweigern Sie die Zahlung bis zur Klärung. Ziehen Sie bei Unstimmigkeiten einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Honorarsachverständigen hinzu, um Ihre Rechte zu wahren und eine Doppelzahlung zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Bei einem Komplettauftrag nach HOAI (bzw. aktuell nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – Honorarordnung 2021, HOAI 2021) umfasst das vereinbarte Architektenhonorar grundsätzlich alle Leistungen der jeweils vereinbarten Leistungsphasen – darunter auch die Erstellung von Leistungsverzeichnissen für die Ausschreibung (LPAbk. 4 nach HOAI 2021, jetzt Teil der Leistungsphase 4 "Ausschreibung, Vergabe").
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein externes Planungsbüro für Leistungsverzeichnisse zu bezahlen sei, widerspricht der vertraglichen Vereinbarung – sofern der Architekt ausdrücklich mit LP 4 beauftragt wurde und keine Abweichung im Vertrag festgelegt ist. Eine Doppelbeauftragung ohne vorherige Absprache ist rechtlich nicht gerechtfertigt.
➕ Ergänzung: In Baden-Württemberg gilt die bundeseinheitliche HOAI 2021; dort ist die Leistungserstellung durch Dritte nur zulässig, wenn der Architekt ausdrücklich entlastet wurde – z. B. durch schriftliche Vereinbarung oder Auftragsänderung mit Honorarabzug.
🔴 Gefahr: Ohne klare vertragliche Regelung besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme – sowohl durch den Architekten als auch durch das externe Büro – was zu erheblichen, unnötigen Mehrkosten führen kann.
❌ Widerspruch: Es ist nicht zulässig, dass ein Architekt Leistungen, die vertraglich zu seinem Aufgabenbereich gehören, an Dritte vergeben und diese dennoch vollständig abrechnet – es sei denn, der Auftraggeber hat dies ausdrücklich genehmigt und die Honorarvereinbarung entsprechend angepasst.
✅ Zustimmung: Ihre Auffassung, dass Leistungsverzeichnisse im Rahmen eines Komplettauftrags vom Architekten zu erbringen sind, ist fachlich und rechtlich korrekt – insbesondere bei einer umfassenden Beauftragung über alle Leistungsphasen.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme zur Auftragslage ein, prüfen Sie den Vertrag auf Leistungsphasen-Umfang und Vereinbarungen zur Subuntervergabe, und kontaktieren Sie gegebenenfalls einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Klärung der Honoraransprüche.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Erstellung von Leistungsverzeichnissen bei einem Komplettauftrag mit allen Leistungsphasen grundsätzlich im Architektenhonorar enthalten ist.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung des Architektenvertrags als Entscheidungsgrundlage.
- Alle empfehlen die Einholung fachrechtlicher Beratung bei Unklarheiten.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI bewertet die Rechnung vorsichtig als „möglich, aber abzuklären“, ohne klare Stellung zu Subplaner-Regelungen.
- DeepSeek betont stärker die Praxis der Delegation an Fachplaner und die Zulässigkeit separater Abrechnung – sofern vertraglich geregelt oder vorab angekündigt.
- Qwen nimmt eine striktere Rechtsposition ein und stellt klar, dass ohne explizite Entlastung oder schriftliche Vereinbarung eine Drittbeauftragung nicht zulässig ist – auch bei Fachplanung.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Praxisrelevanz: Detaillierte LV für HLS sind aufwendig; 3.000 € ist marktüblich – aber nur bei rechtmäßiger Vertragsgrundlage.
- Qwen ergänzt regionale Rechtsanwendung (HOAI 2021, Baden-Württemberg) und konkretisiert die Erfordernis einer schriftlichen Auftragsänderung mit Honorarabzug bei Entlastung.
- GoogleAI ergänzt den Hinweis auf die HOAI als Rahmen für Honorarhöhe – jedoch ohne konkrete Verweisung auf LP 4 (Ausschreibung, Vergabe) nach HOAI 2021.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek sieht im Einzelfall die Weiterberechnung als „zulässig“, sofern Vertrag oder Ankündigung vorliegt.
- Qwen und GoogleAI (implizit) halten eine solche Weiterberechnung für unzulässig, sofern nicht ausdrücklich vereinbart – Qwen formuliert dies explizit als ❌ Widerspruch zur Annahme einer automatischen Zulässigkeit.
- → Gemäß Vorsichtsprinzip und gesetzlicher Auslegung (§ 632a BGBAbk., HOAI 2021 § 13) wird die sicherere Einschätzung von Qwen priorisiert: Keine Weiterberechnung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung.
👉 Empfehlung:
- Eine schriftliche Stellungnahme des Architekten zur Rechtmäßigkeit der Subplanerbeauftragung ist unverzichtbar.
- Vertragsprüfung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist bei Abweichungen zwischen den KI-Analysen (insbesondere zu Subplaner-Zulässigkeit) erforderlich – nicht nur als Option, sondern als Sicherheitsmaßnahme.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Leistungsverzeichnis-Erstellung im Komplettauftrag ✅ Konsens Grundsätzlich im Architektenhonorar enthalten – gilt für LP 4 (Ausschreibung, Vergabe) nach HOAI 2021. Subplaner-Beauftragung durch Architekten ⚠️ Abwägung Praxisüblich für technische Gewerke, aber nur zulässig bei schriftlicher Vereinbarung (Entlastung + ggf. Honorarabzug) oder expliziter Vertragsklausel zu Besonderen Leistungen/Auslagen. Rechtliche Zulässigkeit separater Rechnung ❌ Widerspruch DeepSeek: zulässig bei Ankündigung/Vertrag; Qwen & GoogleAI: unzulässig ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung → Konsolidiert: ❌ Widerspruch – sicherere Einschätzung: unzulässig ohne schriftliche Vorabregelung. Vertragsprüfungspflicht ✅ Konsens Alle KI-Modelle fordern die sorgfältige Prüfung des Architektenvertrags – insbesondere auf LP-Umfang, Subplaner-Klauseln und Auslagenregelungen. Handlungsempfehlung bei Rechnungseingang ✅ Konsens Keine Zahlung vor Klärung; schriftliche Stellungnahme des Architekten einfordern; gegebenenfalls Rechtsberatung durch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. 👉 Handlungsempfehlung: Verweigern Sie die Zahlung bis zur schriftlichen Darlegung der vertraglichen Grundlage durch den Architekten – unter Hinzuziehung eines Bauanwalts, falls keine klare, vertraglich abgesicherte Regelung vorliegt.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Doppelzahlung an Architekten und Subplaner ohne rechtliche Grundlage Finanzielle Mehrkosten bis zu 3.000 €, nicht abrechenbar nach HOAI, keine steuerliche Absetzbarkeit 🔴 Risiko Ungeklärte Subplaner-Beauftragung führt zu fehlender Haftungszuordnung Bei Mängeln im Leistungsverzeichnis oder in den Plänen unklare Haftung – weder Architekt noch Planungsbüro übernehmen Verantwortung 🔴 Risiko Unterlassene Klärung führt zu Mahnungen oder Vertragsstrafen durch das Planungsbüro Gefahr von Baustopp, Verzögerung, Einbehaltung von Gewährleistungsabschlägen 🔴 Risiko Keine vertragliche Regelung zur Subplaner-Einschaltung → fehlende Planungshoheit Der Bauherr verliert Einfluss auf Leistungsumfang, Qualität und Koordination – erhöhtes Fehler- und Nachbesserungsrisiko 🔴 Risiko Vertragswidrige Abrechnung wird rückwirkend nicht korrigierbar Zahlung gilt als genehmigt, nachträgliche Rückforderung nur mit erheblichem Aufwand und Rechtsstreit möglich ✅ Chance Klare Vertragsprüfung führt zu Transparenz und nachweisbarer Leistungshoheit Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten, stärkere Verhandlungsposition bei zukünftigen Projekten ✅ Chance Schriftliche Klärung mit Architekten schafft Rechtssicherheit für alle weiteren Leistungsphasen Sicherstellung einer reibungslosen Bauphasenabwicklung ohne Überraschungsrechnungen ✅ Chance Fachanwaltliche Beratung offenbart mögliche Honorarüberschreitungen oder fehlende HOAI-Konformität Gegebenenfalls Rückforderung bereits gezahlter Honoraranteile oder Vertragsanpassung ✅ Chance Strukturierte Dokumentation der Subplaner-Kooperation dient als Vorlage für künftige Projekte Zeit- und Kostenersparnis bei zukünftigen Ausschreibungen durch standardisierte Vertragsklauseln ✅ Chance Proaktive Klärung stärkt Vertrauensverhältnis zu Architekten und Subplanern Höhere Kooperationsbereitschaft, bessere Kommunikation, schnelle Mängelbehebung Orientierungshilfen
- Keine Zahlung vor schriftlicher Klärung: Verweigern Sie die Zahlung der Rechnung über 3.000 € bis der Architekt eine schriftliche, vertraglich fundierte Begründung für die Subplanerbeauftragung vorlegt – inkl. Nachweis der Vereinbarung zu Besonderen Leistungen oder Auslagen.
- Vertrag umgehend prüfen: Sammeln Sie den vollständigen Architektenvertrag, die HOAI-Bezugnahme (insb. Vereinbarung zu LP 4), alle ergänzenden Dokumente und ggf. E-Mails zur Subplaner-Einschaltung – und halten Sie diese als Beweismittel bereit.
- Architekten-Stellungnahme einfordern: Fordern Sie innerhalb von 5 Werktagen per Einschreiben mit Rückschein eine schriftliche Stellungnahme, ob und auf welcher vertraglichen Grundlage das Planungsbüro beauftragt wurde.
- Fachanwalt konsultieren: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (z. B. über die Anwaltskammer Baden-Württemberg) – nicht nur bei Streit, sondern bereits zur Prüfung der Vertragslage und Formulierung der Stellungnahme.
- Prüfung der Subplaner-Leistungen: Verlangen Sie vom Architekten die Übermittlung der Leistungsverzeichnisse und Projektpläne für Heizung und Sanitär, um zu prüfen, ob diese tatsächlich neu erstellt wurden oder bereits in Architektenleistungen enthalten waren.
- HOAI-Konformitätscheck: Lassen Sie durch den Fachanwalt prüfen, ob das vereinbarte Honorar gemäß HOAI 2021 berechnet wurde und ob die Rechnung des Planungsbüros im gesetzlichen Rahmen bleibt.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Leistungsverzeichnis (LV)
- Ein Leistungsverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung aller Bauleistungen, die für ein Bauprojekt erforderlich sind. Es dient als Grundlage für die Einholung von Angeboten von Handwerkern und Baufirmen. Verwandte Begriffe: Ausschreibung, Angebot, Bauvertrag.
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Die HOAI ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie für die Berechnung der Honorare. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen.
- Komplettauftrag
- Ein Komplettauftrag bedeutet, dass der Architekt alle Leistungsphasen eines Bauprojekts übernimmt, von der Planung bis zur Bauüberwachung. Verwandte Begriffe: Generalplanung, Generalübernehmer, Bauleitung.
- Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert. Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung.
- Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das Honorar regelt. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarvereinbarung.
- Ausführungspläne
- Ausführungspläne sind detaillierte Pläne, die die Grundlage für die Ausführung der Bauarbeiten bilden. Sie enthalten alle notwendigen Informationen für die Handwerker. Verwandte Begriffe: Werkpläne, Detailpläne, Bauzeichnungen.
- Projektpläne
- Projektpläne umfassen alle Planungsleistungen, die zur Realisierung eines Bauvorhabens notwendig sind. Dazu gehören unter anderem Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung. Verwandte Begriffe: Bauplanung, Gesamtplanung, Bauprojekt.
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist ein Leistungsverzeichnis?
Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Auflistung aller Bauleistungen, die für ein Bauprojekt erforderlich sind. Es dient als Grundlage für die Einholung von Angeboten von Handwerkern und Baufirmen. - Frage: Was bedeutet ein Komplettauftrag an einen Architekten?
Ein Komplettauftrag bedeutet, dass der Architekt alle Leistungsphasen eines Bauprojekts übernimmt, von der Planung bis zur Bauüberwachung. Dies beinhaltet in der Regel auch die Erstellung der Leistungsverzeichnisse. - Frage: Was ist die HOAI?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie für die Berechnung der Honorare. - Frage: Wann darf ein Architekt zusätzliche Kosten in Rechnung stellen?
Ein Architekt darf zusätzliche Kosten in Rechnung stellen, wenn er Leistungen erbringt, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten waren oder wenn sich der Umfang des Auftrags nachträglich ändert. Dies sollte jedoch im Vorfeld mit dem Bauherrn abgesprochen werden. - Frage: Was kann ich tun, wenn ich eine ungerechtfertigte Rechnung erhalte?
Wenn Sie eine ungerechtfertigte Rechnung erhalten, sollten Sie diese schriftlich beanstanden und die einzelnen Positionen detailliert prüfen. Klären Sie die Angelegenheit mit dem Architekten und ziehen Sie ggf. einen Baurechtsexperten zurate. - Frage: Sind Ausführungspläne im Architektenhonorar enthalten?
Ja, die Erstellung von Ausführungsplänen ist in der Regel im Architektenhonorar enthalten, wenn der Architekt mit den entsprechenden Leistungsphasen beauftragt wurde. - Frage: Was sind Projektpläne?
Projektpläne umfassen alle Planungsleistungen, die zur Realisierung eines Bauvorhabens notwendig sind. Dazu gehören unter anderem Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Architekten und einem Planungsbüro?
Ein Architekt ist eine geschützte Berufsbezeichnung, die bestimmte Qualifikationen und eine Eintragung in die Architektenkammer erfordert. Ein Planungsbüro kann auch von Nicht-Architekten betrieben werden und bietet in der Regel Planungsleistungen an.
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Was Sie als Bauherr wissen müssen. - Bauleitung und Bauüberwachung
Die Aufgaben des Architekten bei der Bauüberwachung.
-
Architektenhonorar: Haustechnik-Planung – Separate Vergütung!
Jain ...
Die Erstellung von Unterlagen für die Haustechnik ist NICHT Bestandteil des Gebäudeplanungshonorars. Hierin ist lediglich die "Oberbauleitung" enthalten, für deren Aufwand der Architekt die Technikkosten nach einem Schlüssel in seine Honorargrundlage einbeziehen kann.
Die entsprechenden Leistungen sind gesondert zu vergüten.
Aber:
Wenn Sie dem Büro keinen Auftrag erteilt haben, mögen die sich an den wenden, der getan hat - der sich dann wiederum an Sie wenden wird.
Besprechen Sie dies mit Ihrem Architekten - dann wissen Sie auch, was der dem Büro evtl. in Auftrag gegeben hat. -
HOAI: Architekt koordiniert, Fachplaner erstellen LV – Regelfall!
Fachplaner kosten normalerweise extra
Was vom Architekten geschuldet ist ergibt sich aus dem Vertrag. Wurde dort zur Bestimmung seines Leistungsumfangs auf die Grundleistungen nach § 15 HOAIAbk. Bezug genommen, so koordiniert der Architekt zum vereinbarten Honorar die Leistungsbeschreibungen der Fachplaner nur, aber er erstellt sie nicht selbst. Das ist eigentlich der Regelfall. Die Fachplaner werden dann vom Bauherrn separat beauftragt. Fand eine solche Beauftragung durch Sie oder in Ihrem Namen statt? Haben Sie den Architekten bevollmächtigt, Fachplaner in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung zu beauftragen? Falls nicht, könnte der Architekt ein Problem haben. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie normalerweise auch. -
Mündlicher Architektenvertrag: Unklare LV-Kosten – Achtung!
Ich bin mir nicht bewusst, dass der Architekt ...
Ich bin mir nicht bewusst, dass der Architekt das in meinem Namen in Auftrag gegeben hat. Ich habe 'nur' einen mündlichen Vertrag mit dem Architekten und bin davon ausgegangen, dass mit dem Architektenhonorar die Erstellung der Leistungsverzeichnisse abgedeckt ist. Ich wurde nie darauf hingewiesen, dass dem Planungsbüro ein Auftrag in meinem Namen und zu meinen Kosten erteilt wurde.
Grüße -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar für Leistungsverzeichnisse – Zusatzkosten?
💡 Kernaussagen: Die Erstellung von Leistungsverzeichnissen (LV) für die Haustechnik ist in der Regel nicht im Architektenhonorar enthalten und muss separat vergütet werden. Laut HOAIAbk. koordiniert der Architekt die Fachplaner, erstellt die LVs aber nicht selbst. Bei mündlichen Verträgen ist die Kostenfrage oft unklar, was zu Problemen führen kann.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Mündlicher Architektenvertrag: Unklare LV-Kosten – Achtung! beschrieben, kann ein mündlicher Vertrag zu Missverständnissen bezüglich der im Architektenhonorar enthaltenen Leistungen führen. Klären Sie den Leistungsumfang immer schriftlich, um unerwartete Kosten zu vermeiden.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag HOAI: Architekt koordiniert, Fachplaner erstellen LV – Regelfall! verdeutlicht, dass die Beauftragung von Fachplanern durch den Bauherrn üblich ist. Der Architekt koordiniert lediglich die Leistungsbeschreibungen, erstellt sie aber nicht selbst. Dies ist besonders wichtig im Kontext der Architektenhonorare und der HOAI zu verstehen.
💰 Kosten: Die separate Beauftragung eines Planungsbüros für die Erstellung von Leistungsverzeichnissen kann erhebliche Nebenkosten verursachen. Klären Sie vorab, wer die Fachplaner beauftragt und wer die Rechnung bezahlt, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag genau auf den Leistungsumfang bezüglich der Erstellung von Leistungsverzeichnissen. Sprechen Sie mit Ihrem Architekten und den Fachplanern, um Klarheit über die Verantwortlichkeiten und Kosten zu gewinnen. Der Beitrag Architektenhonorar: Haustechnik-Planung – Separate Vergütung! gibt hierzu wichtige Hinweise.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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