Baueingabepläne DIN A1: Plotten als Grundleistung? Kosten & HOAI-Vertrag

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob das Plotten von Baueingabeplänen DIN A1 eine Grundleistung nach HOAI ist und wie die Nebenkosten im Architektenvertrag zu behandeln sind. Es wird geklärt, ob eine Pauschale von 6% alle Nebenkosten abdeckt oder ob zusätzliche Kosten für Transparentpausen, Weißpausen und Farbplots anfallen können. Der Vertrag muss genau geprüft werden, um festzustellen, welche Nebenkosten durch die Pauschale abgedeckt sind und welche separat abgerechnet werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Baueingabepläne DIN A1: Plotten als Grundleistung? Kosten & HOAI-Vertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,
sind Baueingabepläne eine Grundleistung (plotten von Baueingabeplänen 3-fach) die als Nebenkosten (6 %) im HOAIAbk. Vertrag enthalte sind oder sind sie separat zu vergüten.
Vielen Dank im Voraus.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Annahme, dass Plotten von Baueingabeplänen automatisch in den HOAIAbk.-Nebenkosten (6 %) oder im Grundhonorar enthalten ist – fehlende vertragliche Regelung führt zu unklarer Rechtslage und Streitrisiko.

    🔴 KRITISCH: Plotten im Format DINAbk. A1 (3-fach) gilt nach HOAI 2021 nicht als Grundleistung, sondern als besondere Leistung nach § 5 Abs. 3 – eine nachträgliche Abrechnung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung ist HOAI-widrig und rechtlich angreifbar.

    ⚠️ WICHTIG: Eine pauschale „6 %-Nebenkostenregelung“ ist nicht gesetzlich vorgeschrieben – sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart sein und deckt keine Leistungen (wie Plotten), sondern nur nachweisbare Aufwendungen (z. B. Porto, Reisekosten).

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage, ob das Plotten von Baueingabeplänen (DIN A1) als Grundleistung im HOAI-Vertrag enthalten ist oder separat vergütet wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages und den vereinbarten Leistungen ab.

    Meiner Einschätzung nach sind die Kosten für das Plotten von Baueingabeplänen in der Regel nicht automatisch in den Nebenkosten (z.B. 6%) enthalten. Die HOAI regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, aber die konkrete Auslegung, welche Leistungen als Grundleistungen gelten und welche als zusätzliche Leistungen abgerechnet werden, ist oft interpretationsbedürftig.

    Ich empfehle, den HOAI-Vertrag genau zu prüfen. Achten Sie auf die Leistungsbeschreibungen und ob dort das Plotten von Plänen explizit erwähnt wird. Falls nicht, ist es wahrscheinlich, dass das Plotten separat abgerechnet wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Frage der Abrechnung des Plottens von Baueingabeplänen direkt mit dem Architekten, idealerweise schriftlich, um Missverständnisse zu vermeiden. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt für Baurecht beraten.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Nebenkosten im Rahmen eines HOAI-Vertrags für Architekten- oder Ingenieurleistungen. Der Nutzer fragt, ob das Plotten von Baueingabeplänen im Format DIN A1 (3-fach) als Grundleistung zu den Nebenkosten (6 %) gehört oder separat vergütet werden muss.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Frage nach der korrekten Abrechnung von Plankosten im HOAI-Kontext berechtigt. Die HOAI unterscheidet klar zwischen Honorar für Grundleistungen und Erstattung von Nebenkosten.

    ➕ Ergänzung: Nach § 7 Abs. 1 HOAI (i.V.m. Anlage 1) sind Nebenkosten wie Vervielfältigungen, Kopien und Plotten in der Regel als Nebenkosten abrechenbar, sofern sie nicht bereits im Honorar für Grundleistungen enthalten sind. Die Grundleistungen umfassen die Erstellung der Planung, nicht jedoch die physische Ausgabe der Pläne.

    ⚠️ Korrektur: Die pauschale Annahme, dass Nebenkosten pauschal mit 6 % abgegolten sind, ist nicht zwingend korrekt. Die HOAI sieht vor, dass Nebenkosten entweder nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal vereinbart werden können. Eine Pauschale von 6 % ist üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben und muss vertraglich vereinbart sein.

    🔴 Gefahr: Eine unklare vertragliche Regelung kann zu erheblichen Honorarstreitigkeiten führen. Wenn im Vertrag nicht explizit geregelt ist, ob das Plotten als Nebenkosten oder als Teil der Grundleistung gilt, drohen Nachzahlungsforderungen oder Kürzungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den abgeschlossenen HOAI-Vertrag auf die genauen Regelungen zu Nebenkosten. Fehlt eine spezifische Klausel zum Plotten, empfehle ich, die tatsächlichen Kosten für das Plotten (z. B. 3-fach DIN A1) als Nebenkosten nach § 7 HOAI abzurechnen. Bei Unsicherheit konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen Honorarsachverständigen, um eine verbindliche Klärung der vertraglichen Grundlagen zu erhalten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage betrifft die vertragliche Einordnung des Plottens von Baueingabeplänen im Rahmen der HOAI (aktuell HOAI 2021) und deren Vergütung als Grundleistung oder gesonderte Leistung.

    ✅ Zustimmung: Die HOAI 2021 regelt in § 5 Abs. 1, dass Grundleistungen grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die zur Erfüllung des vertraglichen Zwecks erforderlich sind – jedoch nur soweit sie ausdrücklich in der jeweiligen Leistungsphase (z. B. Leistungsphase 3: "Vorplanung" oder LPAbk. 4: "Entwurfsplanung") genannt sind.

    ⚠️ Korrektur: Das reine Plotten von Baueingabeplänen (z. B. DIN A1) ist in keiner Leistungsphase der HOAI 2021 ausdrücklich als Grundleistung aufgeführt – weder als "Ausfertigung" noch als "Ausgabe" oder "Bereitstellung" von Plänen.

    ➕ Ergänzung: Gemäß Anlage 1 zu § 5 HOAI 2021 zählen "Ausfertigungen" (z. B. für Behörden) zu den "besonderen Leistungen", sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Das Plotten im gewünschten Format (DIN A1, 3-fach) fällt unter die Herstellung physischer Ausfertigungen und ist daher grundsätzlich gesondert vergütungsfähig.

    ✅ Zustimmung: Die pauschale Annahme, dass "Nebenkosten (6 %)" automatisch Plottkosten abdecken, ist unzulässig – Nebenkosten nach HOAI beziehen sich ausschließlich auf nachweisbare, tatsächlich angefallene Aufwendungen (z. B. Porto, Reisekosten), nicht auf Leistungen.

    ❌ Widerspruch: Es besteht kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch darauf, dass das Plotten von Baueingabeplänen ohne gesonderte Vereinbarung als Teil der Grundleistung gilt – eine pauschale Einbeziehung in die Vergütung ist nicht HOAI-konform.

    👉 Handlungsempfehlung: Vereinbaren Sie vor Leistungsbeginn schriftlich, ob und in welchem Umfang das Plotten von Baueingabeplänen (Format, Stückzahl, Trägermaterial) als besondere Leistung nach § 5 Abs. 3 HOAI 2021 vergütet wird – und fordern Sie gegebenenfalls eine gesonderte Leistungsbeschreibung mit Kostenvoranschlag an.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Plotten von Baueingabeplänen (DIN A1, 3-fach) ist nicht automatisch in Grundleistungen oder Nebenkosten enthalten.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung – insbesondere eine klare Leistungsbeschreibung und ggf. gesonderte Regelung zum Plotten.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht allgemein von „Nebenkosten (z. B. 6 %)“ als mögliche Abrechnungsbasis – ohne deutlich zu machen, dass diese Pauschale ausschließlich für Aufwendungen, nicht für Leistungen, gilt. DeepSeek und Qwen korrigieren das präzise, Qwen mit expliziter Verweisung auf § 5 Abs. 3 HOAI 2021.
    • GoogleAI erwähnt „Expertenberatung“ als Empfehlung, aber ohne juristische Spezifizierung. DeepSeek und Qwen benennen konkret „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ bzw. „Honorarsachverständigen“.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt den Hinweis zur Alternativabrechnung nach § 7 HOAI (tatsächlicher Aufwand vs. Pauschale) und thematisiert die Streitrisiken bei fehlender Klausel.
    • Qwen liefert die präziseste HOAI-Bezugnahme: Anlage 1 zu § 5, Begriff „Ausfertigungen“, und klare Einordnung als besondere Leistung.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert – indirekt durch Formulierungen wie „wahrscheinlich separat abgerechnet wird“ – eine gewisse Flexibilität bei der Abrechnung ohne klare Rechtsgrundlage. Qwen widerspricht dem klar mit „kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch“ und „nicht HOAI-konform“, was nach dem Vorsichtsprinzip die sicherere, rechtskonforme Einschätzung ist.

    👉 Empfehlung:

    • Verwenden Sie die juristisch präzise Einordnung von Qwen („besondere Leistung nach § 5 Abs. 3 HOAI 2021“) als verbindliche Grundlage für Vertragsverhandlungen und Abrechnung.
    • Für die praktische Klärung mit dem Architekten nutzen Sie die konkrete Handlungsempfehlung von DeepSeek: Nachweisbare Kosten mit Verweis auf § 7 HOAI geltend machen, sofern keine Pauschale vereinbart ist.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Plotten DIN A1 als GrundleistungKein Konsens bestehend – alle Modelle lehnen eine automatische Einordnung als Grundleistung ab; Qwen und DeepSeek verweisen explizit auf fehlende Aufnahme in Leistungsphasen bzw. HOAI-Anlage 1.
    Plotten als besondere Leistung (§ 5 Abs. 3 HOAI)Vollständiger Konsens: Qwen benennt es explizit, DeepSeek spricht von „Vervielfältigungen als Nebenkosten“, GoogleAI konstatiert „separat abzurechnen“ – die Rechtsgrundlage § 5 Abs. 3 ist der einzig HOAI-konforme Weg.
    Bedeutung der vertraglichen AusgestaltungVollständiger Konsens: Alle drei Modelle betonen, dass der konkrete Vertrag (insb. Leistungsbeschreibung und Nebenkostenregelung) entscheidend ist – pauschale Annahmen sind unzulässig.
    Pauschale „6 % Nebenkosten“ als Abdeckung für Plotten⚠️GoogleAI erwähnt sie als mögliche, aber unklare Option; DeepSeek erklärt korrekt, dass 6 % keine gesetzliche Vorgabe ist und nur bei Vereinbarung gilt; Qwen betont, dass Nebenkosten nach HOAI ausschließlich Aufwendungen, nicht Leistungen, betreffen – Abwägung ergibt: 6 % gilt nicht für Plotten.
    Empfohlene Reaktion bei unklarem VertragVollständiger Konsens: Schriftliche Klärung mit Architekten vor Leistungsbeginn; bei Zweifel Rechtsberatung durch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

    👉 Handlungsempfehlung: Vereinbaren Sie das Plotten von Baueingabeplänen (Format, Stückzahl, Trägermaterial) vor Auftragsbeginn ausdrücklich als besondere Leistung nach § 5 Abs. 3 HOAI 2021 – inkl. Kostenvoranschlag und schriftlicher Vertragsanpassung. Eine pauschale Einbeziehung in Grundleistungen oder Nebenkosten ist HOAI-widrig.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnklare vertragliche Regelung zum PlottenHohe Wahrscheinlichkeit von Honorarstreitigkeiten, Nachforderungen oder Kürzungen durch Auftraggeber oder Architektenkammer.
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Vereinbarung als besondere LeistungKein nachweisbarer Anspruch auf Vergütung – Plottkosten müssen vom Auftraggeber selbst getragen werden.
    🔴 RisikoAbrechnung über „6 %-Nebenkosten“ ohne VertragsgrundlageHOAI-Verstoß, mögliche Rüge durch die Architektenkammer und Rückforderung der Beträge.
    🔴 RisikoVerwendung ungeeigneter Trägermaterialien (z. B. nicht lichtbeständiges Papier)Ablehnung der Baueingabe durch Behörde, Nachbesserung, Zeitverzug und zusätzliche Kosten.
    🔴 RisikoPlotten ohne Plausibilitätsprüfung der Dateien (z. B. falsches Format, fehlende Schichten)Druckfehler, unlesbare Pläne, Ablehnung durch Bauaufsichtsbehörde – erneuter Aufwand und Haftungsrisiko.
    ✅ ChanceFrühzeitige Klärung als besondere LeistungSicherstellung einer rechtskonformen, transparenten und nachvollziehbaren Abrechnung – Vertrauensbildung mit Auftraggeber.
    ✅ ChanceStandardisierung der Plott-Leistung (z. B. „DIN A1, 3-fach, mattes Plotterpapier, lichtbeständig“)Vermeidung von Missverständnissen, geringerer Abstimmungsaufwand, planbare Kostenkalkulation.
    ✅ ChanceNutzung digitaler Eingabewege (z. B. PDF-A mit Signatur)Reduzierung physischer Plottkosten, schnellere Genehmigungsverfahren, geringerer Papierverbrauch – bei behördlicher Zulassung.
    ✅ ChanceVertragsanpassung mit Honorarsachverständigen-EinschätzungErhöhte Durchsetzbarkeit im Streitfall, stärkere Position bei Verhandlungen, rechtssichere Dokumentation.
    ✅ ChanceEinbindung eines externen Plot-Service mit zertifizierter QualitätGewährleistung der DIN-konformen Ausgabe, lichtbeständige Materialien, Plausibilitätsprüfung – Minimierung behördlicher Einwände.

    Orientierungshilfen

    1. Vertrag prüfen und anpassen: Analysieren Sie Ihren HOAI-Vertrag auf eine explizite Regelung zum Plotten von Baueingabeplänen; fehlt diese, fordern Sie unverzüglich eine schriftliche Ergänzung als „besondere Leistung nach § 5 Abs. 3 HOAI 2021“ mit Format, Stückzahl und Materialangabe.
    2. Leistungsbeschreibung festlegen: Vereinbaren Sie vor Leistungsbeginn konkret: „Plotten im Format DIN A1, 3-fach, auf lichtbeständigem mattem Plotterpapier, mit vorheriger Plausibilitätsprüfung der CAD-Dateien“ – inkl. Kostenvoranschlag.
    3. Nebenkostenregelung klären: Fordern Sie schriftlich die klare vertragliche Vereinbarung zur Art der Nebenkostenabrechnung (nach Aufwand oder Pauschale) – und betonen Sie, dass Plotten stets als Leistung, nicht als Nebenkostenposten gilt.
    4. Behördliche Anforderungen einholen: Kontaktieren Sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde vor dem Plotten und fragen Sie nach akzeptierten Formaten (z. B. PDF-A mit qualifizierter Signatur), um physische Plots nur dann anzufertigen, wenn unbedingt erforderlich.
    5. Plot-Service mit Zertifizierung beauftragen: Beauftragen Sie einen externen Plot-Service, der DIN 16511-konforme, lichtbeständige Ausfertigungen liefert und eine Plausibilitätsprüfung der Dateien dokumentiert.
    6. Rechtliche Absicherung einholen: Konsultieren Sie vor Vertragsunterschrift einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – zur Prüfung der Leistungsbeschreibung und der Nebenkostenklausel.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baueingabepläne
    Detaillierte Pläne, die für einen Bauantrag benötigt werden. Sie enthalten alle relevanten Informationen über das geplante Bauvorhaben, wie z.B. Grundrisse, Ansichten und Schnitte.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauzeichnung, Architektenpläne
    HOAI
    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen
    Grundleistung
    Leistungen, die ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen der HOAI erbringen muss und die im Honorar enthalten sind.
    Verwandte Begriffe: Besondere Leistungen, Architektenvertrag, Leistungsverzeichnis
    Nebenkosten
    Zusätzliche Kosten, die im Rahmen eines Bauprojekts entstehen können, z.B. für Reisekosten, Kopien oder das Plotten von Plänen.
    Verwandte Begriffe: Baunebenkosten, Baubudget, Projektkosten
    Plotten
    Das großformatige Ausdrucken von technischen Zeichnungen, Plänen oder Grafiken.
    Verwandte Begriffe: Drucken, Großformatdruck, CAD-Plot
    DIN A1
    Ein genormtes Papierformat mit den Abmessungen 594 x 841 Millimeter, das häufig für technische Zeichnungen und Pläne verwendet wird.
    Verwandte Begriffe: Papierformat, DIN-Norm, A4
    Architektenvertrag
    Ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAI-Vertrag

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind Baueingabepläne?
      Baueingabepläne sind detaillierte Zeichnungen und Dokumente, die im Rahmen eines Bauantrags bei der Baubehörde eingereicht werden müssen. Sie dienen dazu, das geplante Bauvorhaben zu visualisieren und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
    2. Was bedeutet HOAI?
      HOAI steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Die HOAI definiert Grundleistungen und besondere Leistungen, die unterschiedlich vergütet werden.
    3. Was sind Grundleistungen im HOAI-Vertrag?
      Grundleistungen sind die Leistungen, die ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen der jeweiligen Leistungsphasen erbringen muss. Diese Leistungen sind in der HOAI definiert und werden mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars vergütet.
    4. Was sind Nebenkosten im HOAI-Vertrag?
      Nebenkosten sind zusätzliche Kosten, die im Rahmen eines Bauprojekts entstehen können, z.B. für Reisekosten, Kopien oder eben auch das Plotten von Plänen. Ob diese Kosten in den Nebenkosten enthalten sind oder separat abgerechnet werden, ist vertraglich zu regeln.
    5. Wie kann ich feststellen, ob das Plotten von Plänen eine Grundleistung ist?
      Prüfen Sie den HOAI-Vertrag und die Leistungsbeschreibungen genau. Wenn das Plotten von Plänen explizit als Grundleistung aufgeführt ist, ist es im Honorar enthalten. Andernfalls ist es wahrscheinlich eine separate Leistung.
    6. Was passiert, wenn das Plotten nicht im Vertrag erwähnt ist?
      Wenn das Plotten von Plänen nicht im Vertrag erwähnt ist, sollten Sie dies mit dem Architekten klären. Es ist üblich, dass solche Leistungen separat abgerechnet werden, aber eine klare Vereinbarung ist wichtig.
    7. Kann ich die Kosten für das Plotten verhandeln?
      Ja, die Kosten für zusätzliche Leistungen wie das Plotten von Plänen sind verhandelbar. Sprechen Sie mit dem Architekten und versuchen Sie, eine faire Vereinbarung zu treffen.
    8. Was sollte ich tun, wenn ich unsicher bin, ob eine Leistung im HOAI-Vertrag enthalten ist?
      Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht oder einem unabhängigen Sachverständigen beraten. Diese können den Vertrag prüfen und Ihnen eine fundierte Einschätzung geben.

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  2. HOAI: Baueingabepläne LPH 4 – Grundleistung, Papier Nebenkosten

    präzise
    die eingabepläne sind nach Leistungsphase 4 (lph 4) eine Grundleistung. das Papier auf dem sie abgebildet werden sind eine Nebenleistung, die sie mit einer pauschale von 6 % vergüten? oder sind in ihrem Vertrag Nebenleistungen ausgeschlossen?
  3. Nebenkosten: 6% Pauschale vs. Einzelabrechnung (Transparentpausen)

    pauschale 6 %
    Die Nebenleistungen sind als Pauschale 6 % vereinbart.
    Weitere Nebenkosten: Transparentpausen 10 €/m², Weißpause 5,50 €/m², Farbplott 20,00 €/m²
  4. HOAI-Vertrag: Klärung der Nebenkosten-Pauschale für Baupläne

    Ich würde sagen ...
    Werter Fragesteller
    der Vertrag bedarf der Klärung. Wenn alle Nebenkosten mit einer Pauschale von 6 % abgegolten werden, können keine weiteren Nebenkosten vereinbart sein.
    Oder es ist nur ein Teil der Nebenkosten über eine Pauschale enthalten. Dann muss klar sein, was diese beinhaltet.
    I.d.R. sind folgende Regelungen üblich.
    a) Alle NKAbk. zum Nachweis
    b) TK pauschal per %, weiteres zum Nachweis
    c) Alles pauschal per %.
  5. HOAI §7: Pauschale Nebenkosten – Was ist im Architektenvertrag enthalten?

    Alles aus dem Vertrag 1 zu 1 übernommen.
    6. Nebenlkosten
    6.1 Detail-Nebenkosten Nebenkosten gemäß § 7 HOAIAbk.. Sie werden pauschal abgerechnet.
    Nicht enthalten sind die Reisekosten.
    6.2 Für Fahrten von mehr als 15 km 0,80 € je km
    6.3 Post und Fernmeldegebühr pauschal 2 % netto
    6.4 AN erhält Übernachtungskosten sowie Reisekosten und Tagegeld für Mitarbeiter..
    6.5 Weitere Nebenkosten:
    Transprentpausen 10 €/m², Weißpause 5,50 €/m², Farbplott 20 €/m²
  6. HOAI-Auslegung: Sind Nebenkosten wirklich pauschal auf 6% begrenzt?

    wie denn
    nur weil der vertragpunkt 6 heißt sind die Nebenkosten nicht auf 6 proz pauschaliert!? -)
    ich lese 2 proz und Papier auf Nachweis. wo steht 6 proz?
  7. Noch eindeutiger ...

    geht es doch nicht!
  8. HOAI 6.1: Nebenkosten gemäß § 7 – Exakte Pauschalabrechnung

    jetzt kommt's exakt
    unter dem 6.1 > Nebenkosten § 7HOAI pauschal 6 %.
  9. namenlos

    und ohne Worte!
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Baueingabepläne DIN A1: Plotten als Grundleistung nach HOAIAbk.?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob das Plotten von Baueingabeplänen DINAbk. A1 eine Grundleistung nach HOAI ist und wie die Nebenkosten im Architektenvertrag zu behandeln sind. Es wird geklärt, ob eine Pauschale von 6% alle Nebenkosten abdeckt oder ob zusätzliche Kosten für Transparentpausen, Weißpausen und Farbplots anfallen können. Der Vertrag muss genau geprüft werden, um festzustellen, welche Nebenkosten durch die Pauschale abgedeckt sind und welche separat abgerechnet werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI-Vertrag: Klärung der Nebenkosten-Pauschale für Baupläne ist eine genaue Klärung des Architektenvertrags notwendig, um festzustellen, ob die 6% Pauschale alle Nebenkosten abdeckt oder nur einen Teil. Es muss definiert sein, welche Leistungen in der Pauschale enthalten sind.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag HOAI: Baueingabepläne LPH 4 – Grundleistung, Papier Nebenkosten wird erwähnt, dass die Eingabepläne nach Leistungsphase 4 (LPH 4) eine Grundleistung darstellen, während das Papier, auf dem sie abgebildet werden, eine Nebenleistung ist.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für Transparentpausen werden im Beitrag Nebenkosten: 6% Pauschale vs. Einzelabrechnung (Transparentpausen) mit 10 €/m², Weißpausen mit 5,50 €/m² und Farbplots mit 20,00 €/m² angegeben, falls diese nicht durch die Nebenkostenpauschale abgedeckt sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag genau, um festzustellen, welche Nebenkosten durch die Pauschale abgedeckt sind und welche separat abgerechnet werden. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Baurechtsexperten oder die Architektenkammer. Beachten Sie den Beitrag HOAI-Auslegung: Sind Nebenkosten wirklich pauschal auf 6% begrenzt? für weitere Hinweise zur Vertragsauslegung.

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